Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte
2. Juni 2014. Jena/Luxemburg. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird am 4. Juni 2014 über ein Vorabersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in der Rechtssache C-140/13 Nr. 39 verhandeln.
Grund für das Verfahren vor dem EuGH ist die in Frankfurt anhängige Klage der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Az.: 7 K 4127/12 F) gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Kanzlei fordert von der BaFin Auskunft und vollständige Einsicht in die bei der BaFin im Zusammenhang mit der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH vorliegenden Akten und gutachterlichen Stellungnahmen. PWB Rechtsanwälte benötigt diese Akteneinsicht, um umfassende Staatshaftungsklagen in etwa 1.900 Fällen gegen die Bundesregierung vorzubereiten. PWB Rechtsanwälte stützt seinen Auskunftsanspruch gegen die BaFin auf das deutsche Informationsfreiheitsgesetz, nach dem bereits Auskunft über die Kosten des Staatsbesuches des ehemaligen US-Präsidenten George W. Bush (Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 08.09.2010 – 1 A 389/07) oder die Gästeliste einer Feier der Kanzlerin Merkel mit dem früheren Chef der Deutschen Bank, Josef Ackermann, offengelegt werden musste.
Angela Merkel hatte Josef Ackermann im Jahre 2008 zu einer Geburtstagsparty ins Bundeskanzleramt eingeladen. Das Ereignis hat nicht nur die Medien in den darauffolgenden Jahren beschäftigt: Warum die Party ausgerichtet wurde und wer dabei war, sollte erstmal geheim bleiben. Als der Verbraucherschützer Thilo Bode die Gästeliste der illustren Runde sowie die Rechnung für das Essen einsehen wollte, stellte er eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Bundeskanzleramt. Weil das Kanzleramt ablehnte, klagte Bode vor dem Verwaltungsgericht Berlin und gewann. Auch die Berufung des Kanzleramtes verlor Bundeskanzlerin Merkel.
Der EuGH soll im Rahmen des jetzt anhängigen Verfahrens darüber entscheiden, ob es mit dem Recht der Europäischen Union zu vereinbaren ist, dass zwingende Verschwiegenheitspflichten, die den nationalen Behörden (in diesem Fall der BaFin) auf Grundlage verschiedener Europäischer Richtlinien (Transparenz-, Banken-, OGAV-Richtlinie) obliegen, durch die Anwendung einer deutschen Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 99 VwGO) durchbrochen werden können.
PWB Rechtsanwälte stellt sich auf den Standpunkt, dass die europarechtlich begründeten Verschwiegenheitspflichten von der BaFin vorgeschoben werden, um eigene Fehler zu vertuschen, die im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Phoenix Kapitaldienst GmbH stehen, um so einer Staatshaftung in Höhe von etwa 500 Millionen Euro zu entkommen.
PWB Rechtsanwälte führt derzeit etwa 4.000 Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zur Vorbereitung von Staatshaftungsansprüchen. Ein Musterverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az.: 6 A 1426/13 hat PWB Rechtsanwälte geführt und gewonnen.
Bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH handelte es sich um eine Betrugsfirma, die bis zum Jahr 2005 etwa 20.000 Kapitalanleger in einer Höhe von rund 600 Millionen Euro geschädigt hat.
Bis jetzt hat PWB Rechtsanwälte im Massenschadenfall Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die staatliche Entschädigungseinrichtung (EdW) 354 erst- und zweitinstanzliche Urteile erstritten.
Daneben hat PWB Rechtsanwälte in dieser Sache mehrere, auch für andere Kapitalanlage Massenschadensfälle maßgebliche Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zu den folgenden Aktenzeichen (IX ZR 434/10 , IX ZR 435/10 , IX ZR 436/10) gewonnen.
Auf der Grundlage der von PWB Rechtsanwälte erstrittenen, rechtskräftigen Urteile musste die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) etwa 20.000 Anleger der seit 2005 insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH vollständig entschädigen. Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble hat der EdW wegen der von PWB Rechtsanwälte erstrittenen Urteile Sondermittel in Höhe von etwa 95 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Das Fachmagazin “Finanztest” hatte frühzeitig vor Phoenix-Anlagen gewarnt. Über verschiedene Vermittlerfirmen ist hauptsächlich das Produkt “Phoenix Managed Account” mit einer vorgegebenen etwa zehnprozentigen konstanten Jahresrendite vertrieben worden. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, war der “Phoenix Managed Account” ein Betrugssystem, bei dem Auszahlungen an Altkunden aus neuen Einlagen der Neukunden bezahlt worden sind. Im Jahr 2005 hat die Firma Insolvenz angemeldet. Im weiten Verlauf des Verfahrens gegen Phoenix Kapitaldienst sind die Geschäftsführerin und der Prokurist der Firma wegen des Verdachtes des Anlagebetruges festgenommen und inzwischen auch verurteilt worden.
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