ARAG Experten informieren über Mietverträge von Wohngemeinschaften

Rund fünf Millionen Deutsche lebten 2019 laut Statista in einer Wohngemeinschaft. Ob Studenten-, Arbeitnehmer- oder Senioren-, ob Frauen- oder Männer-WG: Gemeinsames Wohnen wird als Lebensform immer beliebter. Während die einen vor allem Kosten sparen wollen, finden sich andere zu einer Zweckgemeinschaft zusammen und wiederum andere sichern sich dadurch ihre sozialen Kontakte. Was es bei dieser Wohnform vertraglich zu beachten gilt, wissen die ARAG Experten.

Mietvertrag mit mehreren Hauptmietern
Es gibt grundsätzlich drei Arten von WG-Mietverträgen. Die wohl verbreitetste Form ist ein Vertrag, in dem alle Mieter als Hauptmieter den Mietvertrag unterschreiben. So haben alle Mitbewohner die gleichen Rechte und Pflichten. Doch das kann nach Auskunft der ARAG Experten durchaus tückisch sein: Gibt es beispielsweise Mietrückstände, haften alle WG-Bewohner gemeinsam. Auch kann es kompliziert werden, wenn ein Mitbewohner ausziehen möchte, denn der Vertrag kann nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Ist im Vertrag allerdings explizit festgehalten, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt, können sich die verbleibenden Mitglieder problemlos einen neuen Mitbewohner suchen, hier muss der Vermieter zustimmen.

Mietvertrag mit einem Hauptmieter
Eine weitere Variante ist der Vertrag mit einem Hauptmieter, der untervermieten darf. Dies sollte vertraglich festgehalten werden. Lediglich der Hauptmieter unterzeichnet den Mietvertrag und zahlt alleine die Miete. Allerdings haftet er auch alleine, wenn es Probleme etwa mit Mietrückständen oder Renovierungen gibt. Seine Mitbewohner sind lediglich Untermieter mit einem entsprechenden Untermietvertrag für einzelne Zimmer. Der Hauptmieter kann den Untermietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters kündigen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Vermieter ein Mitspracherecht bei einem neuen Mitbewohner hat, er darf diesen aber nicht willkürlich ablehnen.

Weitere Meldungen:  ARAG Verbrauchertipps

Separate Mietverträge
Bei dieser Variante schließt der Vermieter mit jedem einzelnen Mitbewohner einen separaten Vertrag ab. Das heißt aber auch, dass er unter Umständen einen neuen Mieter aussucht, wenn einer der Bewohner seinen Mietvertrag kündigt und auszieht. Dafür haften die WG-Mitglieder nicht gesamtschuldnerisch, wenn es zu Problemen kommt, denn jeder haftet nur für seinen Vertrag. Das kann auch bei den Nebenkosten ein Vorteil sein, weil der Vermieter diese mit jedem Mieter separat abrechnen muss.

Hausratversicherung für die WG
Oft sind Studenten und Auszubildende über die Hausratversicherung ihrer Eltern mitversichert, wenn sie während ihrer Ausbildung an einem anderen Ort leben. Hier gibt es allerdings Obergrenzen für einen Schadenersatz, den man unbedingt bei der Versicherung erfragen sollte. Ist diese zu niedrig, kann es sinnvoll sein, eine eigene Versicherung für den eigenen Hausstand abzuschließen. Ob es sinnvoll ist, nur für das eigene WG-Zimmer einen Vertrag abzuschließen oder für die ganze Wohngemeinschaft, ist abhängig davon, ob man Einzel-, Haupt- oder Untermieter ist und wie viele WG-Mitbewohner es gibt. Die ARAG Experten raten, den Vertrag unbedingt an die individuelle Mietsituation anpassen zu lassen bzw. den Vertrag anzupassen, sobald sich am Mietverhältnis etwas ändert.

Haftpflichtversicherung in einer WG
Auch hier sind junge Menschen je nach Vertrag bis zum 27. oder gar 30. Lebensjahr über ihre Eltern mitversichert, während sie in der ersten Ausbildung bzw. im ersten Studium sind. Und grundsätzlich greift eine Haftpflichtversicherung im Fall einer Wohngemeinschaft immer dann, wenn der eine Mitbewohner den Gegenstand eines anderen Mitbewohners aus Versehen kaputt macht. Fegt er beispielsweise das Handy seines Mitbewohners vom Küchentisch, tritt die Versicherung für den Schaden ein. Handelt es sich jedoch um gemeinsam genutzte Geräte, wie etwa einem Thermomix, ist dieser Schaden in der Regel vom Vertrag ausgeschlossen, egal, wem das Gerät gehört.

Weitere Meldungen:  Ölhafenbrücke beim Deutschen Städtebaupreis 2014 ausgezeichnet

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Kontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211 963 25 60
brigitta.mehring@arag.de
http://WWW.arag.de