Was Reisende rund um leere Akkus, Tippfehler und das Widerrufsrecht wissen sollten

Ärger mit dem Online-Ticket? - Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Ist der Handyakku leer, erhalten Passagiere meist problemlos am Schalter eine neue Bordkarte. (Bildquelle: ERGO Group)

Nicht nur zum Shoppen, für Bankgeschäfte oder zum Streamen der Lieblings-Serie zieht es die Deutschen ins Internet: Auch Hotelzimmer, Flüge oder Zugfahrten buchen sie gerne online. Hotelvoucher, Tickets & Co. liegen dann meist auf dem Smartphone in einer digitalen Dokumentenmappe. Doch was ist, wenn der Akku gerade beim Check-in schlapp macht? Und gelten bei Online-Buchungen die gleichen Widerrufsrechte wie beim Online-Shopping? Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), klärt auf.

Oh Schreck, der Akku ist leer

Wer seine Reise online gebucht hat, hat auch meist die entsprechenden Tickets und Dokumente digital gespeichert, und zwar auf dem Smartphone. Vorteil: Das Gerät ist immer dabei, die Unterlagen zu vergessen also (fast) unmöglich. Aber was, wenn der Akku leer ist? Oder die Speicherung der Buchungsbestätigung oder des digitalen Tickets schief gelaufen ist? “Wer beispielsweise am Flughafen beim Check-in seine Bordkarte nicht vorzeigen kann, kann – zumindest bei deutschen Airlines – in der Regel aufatmen: Da die Buchung im System gespeichert ist, erhalten Passagiere meist problemlos am Schalter eine neue Bordkarte”, weiß Michaela Rassat. Dafür sind Personalausweis oder Reisepass notwendig. Einige Fluggesellschaften verlangen hierfür allerdings eine Gebühr. Streikt das Handy nach der Sicherheitskontrolle, sollten sich Reisende an die Airline-Mitarbeiter am Gate wenden – sie können Passagiere auch manuell boarden. Allerdings sollten Flugreisende sich dann beeilen: Denn die Schalter der Airlines schließen meist etwa 40 Minuten vor dem Abflug, und auch das Boarding am Gate ist wenig später beendet. Etwas anders ist es beim Bahnfahren. “Wer bei der Kontrolle kein gültiges Ticket vorweisen kann, gilt zunächst als Schwarzfahrer”, weiß die Juristin. Der Zugbegleiter stellt dann eine sogenannte Fahrpreisnacherhebung aus. Reisende können ihr Ticket oder die Buchungsbestätigung aber bei einem Reisezentrum oder online nachliefern. Die Frist zur Nachreichung finden sie auf der Fahrpreisnacherhebung. Auch hier müssen Reisende mit einer kleinen Bearbeitungsgebühr rechnen. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt Rassat, vorsorglich einen Ausdruck der Bordkarte, des Tickets oder der Buchungsbestätigung mitzunehmen.

Weitere Meldungen:  Bratislava ganz sportlich im Winter

Widerrufsrecht bei Reisebuchung?

Die meisten Online-Shopper wissen über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht Bescheid. Aber gilt es auch bei Online-Buchungen von Hotels oder Flügen? “Reiseverträge über Pauschalreisen sind ebenso wie Flugbeförderungsverträge und Hotelbuchungen von dem sonst für Internetkäufe üblichen Widerrufsrecht ausgenommen”, weiß die D.A.S. Expertin. Die einzige Möglichkeit, eine Urlaubs- oder Hotelbuchung rückgängig zu machen, ist ein offizieller Rücktritt – eine sogenannte Stornierung. Das sollten Reisende am besten schriftlich tun. Der Veranstalter beziehungsweise der Hotelier kann jedoch eine Entschädigung verlangen. Deren Höhe richtet sich in der Regel nach dem Stornozeitpunkt. Als Faustregel gilt: Je näher die Reise rückt, desto höher fallen die Beträge aus. Bei einem Flugbeförderungsvertrag handelt es sich dagegen juristisch um einen Werkvertrag, den Reisende jederzeit kündigen können (§ 648 Bürgerliches Gesetzbuch) – beispielsweise schriftlich oder über die Website der jeweiligen Airline. In der Regel fällt dann eine Stornogebühr an, deren Höhe von der Airline und zusätzlich vom Zeitpunkt der Stornierung abhängt. Schließt die Fluggesellschaft eine Kündigung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus, gibt es nicht den kompletten Ticketpreis zurück. “Steuern, Flughafengebühren sowie Treibstoffzuschlag können Nichtreisende allerdings zurückfordern”, weiß Rassat. Einige Klauseln, mit denen Airlines eine Kündigung verhindern wollten, haben Gerichte für unwirksam erklärt. Hier kommt es dann auf die Formulierung im jeweiligen Fall an.

Tippfehler bei der Buchung

In größter Vorfreude auf den nächsten Urlaub kann es bei der Flug- oder Hotelbuchung schon mal zu einem Zahlendreher kommen. Statt für den 2.3. sind die Flüge dann plötzlich für den 3.2. gebucht. Auch in diesem Fall gilt: Es gibt kein Widerrufsrecht – gebucht ist gebucht. Denkbar ist es hier, den abgeschlossenen Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Dann hätte der Kunde zumindest Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises abzüglich eines dem Veranstalter entstandenen Schadens, etwa durch Stornogebühren seiner Vertragspartner. Hier empfiehlt es sich jedoch, sich anwaltlich beraten zu lassen. “Ansonsten bleibt Urlaubern, die das falsche Datum eingegeben haben, nur die Stornierung ihrer Hotelbuchung beziehungsweise die Kündigung des Flugbeförderungsvertrags”, so die Juristin. Gerade bei der Flugbuchung kann auch ein Tippfehler beim Namen den Betroffenen teuer zu stehen kommen. Denn: Stimmt der Name nicht mit dem im Ausweis überein, kann das dazu führen, dass die Fluggesellschaft den Passagier nicht mitnimmt. Die Kosten für eine Namenskorrektur sind abhängig von der Airline. Einige berechnen bis 30 Stunden vor Abflug nichts, bei anderen ist es beispielsweise in den ersten 24 Stunden nach Buchung kostenlos. Allerdings gibt es auch Fluggesellschaften, die hohe Gebühren oder gar eine Stornierung und eine anschließende Neubuchung verlangen. Betroffene können die Bedingungen der Website der jeweiligen Airline entnehmen.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 5.324

Weitere Meldungen:  Fingerhut Haus ist "Kundenliebling 2019": Prädikat GOLD in FOCUS MONEY-Umfrage erzielt

Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook.

Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!

Über die ERGO Group AG
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. Unter dem Dach der Gruppe agieren mit der ERGO Deutschland AG, ERGO International AG, ERGO Digital Ventures AG und ERGO Technology & Services Management vier separate Einheiten, in denen jeweils das deutsche, internationale, Direkt- und Digitalgeschäft sowie die globale Steuerung von IT und Technologie-Dienstleistungen zusammengefasst sind. 40.000 Menschen arbeiten als angestellte Mitarbeiter oder als hauptberufliche selbstständige Vermittler für die Gruppe. 2018 nahm ERGO 19 Milliarden Euro an Gesamtbeiträgen ein und erbrachte für ihre Kunden Brutto-Versicherungsleistungen in Höhe von 15 Milliarden Euro. ERGO gehört zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.ergo.com

Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
ERGO-Platz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
089 99846116
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de