Die ALAG Automobile GmbH & Co. KG ist deutschlandweit von der Provinz bis in den Metropolen vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof bestens bekannt – Verwirrung der ALAG durch Sitzverlegung funktioniert nicht mehr – Hoffnung für ALAG Anleger wächst
Neue Entwicklung im Massenschadensfall ALAG: Der Bundesgerichtshof hat eine Widerklage der ALAG auf Weiterleistung einer Einlage abgewiesen, ebenso das Landgericht Bautzen. Nach diesen Urteilen müssen die Anleger ihre nicht erbrachten Rateneinlagen nicht mehr zahlen und ihre bereits getätigten Entnahmen nicht mehr an die ALAG Automobil GmbH & Co. KG zurückzahlen. Zugleich konnte ein von RÖHLKE RECHTSANWÄLTE vertretener Anleger vor dem Landgericht Leipzig einen Teil seiner verlorenen Einlage vom Vertrieb zurück erlangen.
Das kräftezehrende Tauziehen zwischen der Leasinggesellschaft ALAG und den betroffenen ALAG-Anlegern – Wer gewinnt?
Für Juristen ist die Auseinandersetzung mit der zwischen der nahezu vermögenslosen Leasinggesellschaft ALAG KG und ihrem als atypisch stille Beteiligte gewonnenen Anlegern ein Leckerbissen:
– Da klagen Anleger gegen die ALAG auf Schadensersatz, die ALAG wiederum erhebt Widerklage gegen die Anleger.
– Teilweise versucht die ALAG auch, bei bereits eingelegter Klage am Landgericht Hamburg oder Köln (welches nach einer Sitzverlegung der ALAG für diese zuständig ist), die ihr angeblich zustehende Weiterleistung der Einlagen am Wohnsitzgericht des Anlegers zu bekommen. Unzählige Gerichte also quer durch die Bundesrepublik, vom kleinsten Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof, haben sich bereits mit dieser Auseinandersetzung beschäftigt.
Jede Seite kann hierbei wechselnde Geländegewinne für sich beanspruchen:
– Mal vermelden Anleger und ihre Anwälte, dass Land – oder Oberlandesgerichte die Prospektunterlagen für fehlerhaft ansehen, dann wiederum vermeldet die ALAG, der Bundesgerichtshof habe ganz beiläufig die Angriffe eines Anlegers auf den Prospekt für nicht substantiiert genug gehalten.
– Mal vermeldet die ALAG, dutzende von Landgerichten und alle hiermit bisher befassten Oberlandesgerichte hätten ihre Klagen auf Weiterleistung der ratierlichen Einlage oder Rückerstattung der von den Anlegern getätigten Entnahmen abgenickt mal berichten Anlegeranwälte Oberlandesgerichte hätten genau Gegenteiliges entschieden und festgestellt, der ALAG stünden diese Ansprüche gerade nicht zu.
Streiten sich Zwei kommt meistens noch ein Dritter….
Daneben eröffnet sich noch ein weiteres Feld für juristische Auseinandersetzungen: Anleger verklagen vielfach die Vertriebsgesellschaften, die ihnen in den Jahren 2002 bis 2004 die ruinösen Anlagen bei der ALAG verkauft haben. Einigen Anlegern ist dieser Weg dagegen versperrt, weil Anwälte bereits Vergleiche mit diesen Vertriebsgesellschaften geschlossen haben. Hier stellt sich für einige Anleger die Frage eines Anwaltsregresses, wenn die Vergleiche unter dem Strich nachteilig für die Anleger waren.
Punkteverteilung auf beiden Seiten – weiterhin ist Ausdauer nötig, aber ALAG Anleger bauen ihren Vorsprung aus
Aktuell konnten Anleger mehrere Urteile zu Ihren Gunsten für sich verbuchen. Der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der viele geschädigte Anleger der ALAG vertritt, gibt einen Überblick:
– In dem Urteil BGH II ZR 223/13 vom 11.02.2014 wurde eine Entscheidung des 11. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichtes aufgehoben, mit dem die Klage eines Anlegers auf Schadensersatz abgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht hatte es sich einfach gemacht und behauptet, aufgrund der Anwendungen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft könne dem Anleger ohnehin kein Schadensersatzanspruch zustehen. Zugleich hat das Oberlandesgericht einen Widerklageantrag der ALAG auf eine monatliche Rate zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück, da die gegebene Begründung einen Schadensersatzanspruch des Anlegers nicht ausschließe und bei Vorliegen eines derartigen Schadensersatzanspruches die Widerklage selbstverständlich nicht durchgehen kann.
– In dem Verfahren II ZR 219/13 hat der BGH durch Urteil vom 11.02.2014 einer Anlegerin insoweit Recht gegeben, als ein weiteres Urteil des 11. Zivilsenates des OLG Hamburg aufgehoben wurde, mit welchem unter Berufung auf die fehlerhafte Gesellschaft Schadensersatzansprüche der Anlegerin rundheraus abgelehnt wurden.
– Mit dem Urteil II ZR 109/13 vom 18.03.2014 wurde ein weiteres Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes, 9. Zivilsenat, aufgehoben, nach welchem die Widerrufsbelehrung in den Zeichnungsscheinen der ALAG ordnungsgemäß gewesen sein soll. Die Belehrung ist fehlerhaft, so dass der noch vor der Liquidation der ALAG erklärte Widerruf wirksam war.
– In dem Verfahren 5 O 678/12 hat das Landgericht Görlitz, Außenstelle Bautzen, einem Anleger der ALAG ebenfalls Recht gegeben und die Zahlungsklage der ALAG vollumfänglich abgewiesen. Das Landgericht hatte argumentiert, dem Anleger stehe in jedem Falle ein Schadensersatzanspruch zu, den er dem Leistungsverlangen der ALAG entgegenhalten könne. Zudem sei in dem Gesellschaftsvertrag der ALAG keine Grundlage zu finden, nach welchem die bereits getätigten Entnahmen zurückzuzahlen seien.
“Diese Urteile sind für die Anleger wichtig. Viele Landgericht und leider auch einige Oberlandesgerichte winken die Ansprüche der ALAG einfach nur durch. Diese Urteile zu korrigieren, fällt aufgrund der teilweise geringen Zahlungssummen ausgesprochen schwer: Sofern eine Revision durch den BGH nicht zugelassen wurde, kann auch keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, was für die Anleger besonders ärgerlich ist. Insbesondere die Abweisung der Widerklage der ALAG in den Verfahren BGH II ZR 223/13 vor dem Bundesgerichtshof dürfte nunmehr allerdings bei den Landgericht zu einem Umdenken führen. Auch die Oberlandesgerichte werden nunmehr ihre Rechtsprechung zu überprüfen haben. Erfreulich für die betroffenen Anleger ist auch, dass einige Vertriebsgesellschaften von Anlegern erfolgreich in die Haftung genommen werden konnten. Hier konnten wir für unsere Mandanten erhebliche Zahlungsrückflüsse realisieren.”
Anlegern ist also zu raten, nicht die Flinte ins Korn zu werden, sondern sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
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Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als “Immobilienrente” schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de
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