Hund und Katze vor Gericht

+++ Hund als Geisel des Tierarztes +++
Weigert sich ein Hundehalter, seine Tierarztrechnung zu begleichen, weil er mit der Abrechnung des Veterinärs nicht einverstanden ist, darf der Mediziner nach Angaben der ARAG Experten das Tier nicht einfach behalten, um damit Druck auf den Halter auszuüben. Die Trennung des Tieres von seinem Herrchen könnte nach richterlicher Ansicht das Verhalten des Tieres derart negativ beeinflussen und sogar eine Charakterveränderung nach sich ziehen, dass dies einen kaum reparablen Schaden verursachen würde, der in keinem Verhältnis zur nicht bezahlten Tierarztrechnung stehe (Amtsgericht (AG) Duisburg, Az.: 77 C 1709/08, und AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1180/01 (10)).

+++ Schussverletzung eines Katers +++
Im vorliegenden Fall gab es bereits Unmut zwischen den Hausnachbarn, weil die freilaufende Katze der Kläger auf dem benachbarten Grundstück ihr Geschäft erledigte, woraufhin die Freundin des beklagten Nachbarn den Kothaufen über den Zaun zurückwarf. Doch vor Gericht ging es um eine Schussverletzung des Katers. So sahen die Kläger und eine Zeugin, dass der Beklagte auf seinem Grundstück Schussübungen mit seinem Luftgewehr durchführte. Als sie nach Abwesenheit zurückkehrten, merkten sie, dass es dem Kater nicht gut ging, sodass sie beschlossen, einen Tierarzt aufzusuchen. In der Tierklinik wurde eine Einschussverletzung im Bauchbereich des Katers diagnostiziert und der Kater notoperiert. Das Gericht kam auf Grundlage von Indizienbeweisen zu der Überzeugung, dass der Beklagte das Eigentum der Kläger – also die Katze – verletzt hatte und verurteilten ihn zur Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von knapp 1.200 Euro. Auch künftige Schäden, die aufgrund der Verletzungen noch entstehen, muss er nach Auskunft der ARAG Experten zahlen (AG Mönchengladbach-Rheydt, Az.: 11 C 289/16).

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+++ Stolperfalle schlafender Hund +++
Beim Besuch eines Geschäftes stolperte eine 61-jährige Kundin über den Hund einer Verkäuferin, der schlafend im Eingangsbereich eines Geschäftes lag. Sie hatte den Hund nicht gesehen und zog sich schwere Verletzungen am Knie zu. Daraufhin klagte sie und forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab der Klägerin Recht und bejahte die Tierhalterhaftung gemäß Paragraf 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mit dem Sturz der Klägerin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Ein Mitverschulden der Kundin sahen die Richter nach Angaben der ARAG Experten nicht, weil der Hund für die Kundin schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Verkäuferin den Sturz fahrlässig verschuldet, weil sie die Kundin weder gewarnt noch ihr Tier woanders zum Schlafen hinbrachte (OLG Hamm, Az.: 19 U 96/12).

+++ Katze begeht Unfallflucht +++
Wenn ein Fahrradfahrer stürzt, weil er einer Katze ausweicht, die seinen Weg kreuzt, kann er den Halter der Katze haftbar machen. Denn nach Auskunft der ARAG Experten haften Tierhalter nach Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Missetaten ihrer Schützlinge. Der Haken an der Sache: Der Geschädigte muss das Tier zweifelsfrei identifizieren können. Im vorliegenden Fall hatten die Richter den beiden Zeugen sowie dem Opfer einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, doch einwandfrei identifizieren konnte den vierbeinigen Unfallverursacher keiner der Befragten. Schließlich waren sie sich nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte. Daraufhin wurde der Fall zu den Akten gelegt und die Schadensersatzforderung des Radfahrers abgewiesen (Landgericht Osnabrück, Az.: 2 O 33/04).

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+++ Dackel stoppt Lauftraining +++
Beim Lauftraining stürzte ein Jogger über einen freilaufenden Dackel und zog sich Brüche an der Hand und dem Unterarm zu. Er gab dem Halter des Hundes die Schuld und verklagte ihn in der Meinung, dass dieser für seinen Unfall haften müsse, obwohl er den Hund schon von weitem gesehen hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gab der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage genau aus diesem Grund auch nur zum Teil statt. Der Jogger trage eine Mitschuld an dem Sturz, da er durch ein Ausweichen oder das Laufen eines Bogens um den Hund die Kollision und den Sturz hätte verhindern können. Sein Mitverschulden lag nach Information der ARAG Experten bei 30 Prozent, so dass sie dem Kläger 70 Prozent der beantragten Klagesumme von rund 11.250 Euro zubilligten (Az.: 5 U 27/03).

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