Aktuelle Gerichtsurteile und Corona-Themen auf einen Blick

+++ Arbeitgeber müssen Home-Office anbieten +++
Um die Zahl der Neuinfektionen weiter zu senken, tritt heute eine neue Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft: Betriebe werden verpflichtet, das Arbeiten im Home-Office dort möglich zu machen, wo es die Tätigkeiten zulassen. Gleichzeitig können Arbeitnehmer das Angebot, zu Hause zu arbeiten, nur mit triftigem Grund ablehnen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörde angekündigt, falls es berechtigte Zweifel daran gibt, dass Betriebe die Verordnung nicht umsetzen. Die Regelung gilt vorerst bis zum 15. März.

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+++ Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird verlängert +++
Wenn Gehälter auf sich warten lassen, Lieferanten nicht mehr bezahlt werden können oder Privateinlagen zur Bezahlung offener Rechnungen herhalten müssen, sind Unternehmen in der Regel zahlungsunfähig. In dem Fall sind sie verpflichtet, die Insolvenz spätestens innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Insolvenzgericht zu melden. Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten, wurde diese Meldepflicht jedoch im letzten Jahr für einige Monate ausgesetzt. Nun hat sich die Koalition darauf geeinigt, die Aussetzung der Insolvenzanzeigepflicht über den 31. Januar 2021 hinaus bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Doch die ARAG Experten warnen davor, die Meldepflicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Solch ein Versäumnis wird möglicherweise als Insolvenzverschleppung gewertet, was sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben kann. So kann z. B. der Geschäftsführer einer GmbH bei einer Insolvenzverschleppung zur privaten Haftung herangezogen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.

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+++ Steueranreiz: Sofort-Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter +++
Wer künftig digitale Güter wie z. B. Computer, Zubehör und Software kauft, kann diese Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr der Anschaffung vollständig von der Steuer absetzen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2021. Vor allem Selbstständige und Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten, können davon profitieren. Bis dato konnten Arbeitnehmer nur Hardware bis zu einem Kaufpreis von 952 Euro im Jahr der Anschaffung absetzen; teurere Geräte mussten über drei Jahre abgeschrieben werden. Auch die steuerliche Berücksichtigung soll vereinfacht werden. Bislang mussten Steuerzahler Computerhardware und Software getrennt bei der Steuer erfassen, um die Anschaffungskosten auf den Abschreibungszeitraum von drei Jahren zu verteilen. Ein weiterer positiver Effekt der Neuregelung für Arbeitnehmer im Home-Office: Die Anschaffungskosten für den neuen PC werden auch weiterhin bei der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro berücksichtigt. Zusammen mit der neuen Home-Office-Pauschale und dem Neukauf des technischen Gerätes kommen Arbeitnehmer nun wesentlich leichter über die Pauschale, so dass die vollen Kosten bei der Steuer abgesetzt werden können.

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+++ Neues Verpackungsgesetz für Gastronomie +++
Ab 2023 werden Gastronomiebetriebe verpflichtet, ihren Kunden für Produkte zum Mitnehmen nicht nur Einwegbehälter, sondern auch Mehrwegoptionen anzubieten. Dafür sorgt das neue Verpackungsgesetz, dass die Koalition kürzlich auf den Weg gebracht hat. Dabei gibt es nach Auskunft der ARAG Experten allerdings eine Ausnahme: Für Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern gilt das neue Gesetz nicht. Sie müssen allerdings andere Mehrwegoptionen sichtbar anbieten, z. B., dass Kunden Speisen und Getränke in mitgebrachten Mehrwegbehältern mitnehmen.

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Darüber hinaus wird es eine erweiterte Pfandpflicht geben, die bereits zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Dann werden auch Getränke ohne Kohlensäure, wie etwa Säfte, pfandpflichtig. Zudem gilt ab 2025 eine Mindestrecyclingquote für einige Verpackungen. Danach müssen Getränkeflaschen aus Kunststoff zu mindestens 25 Prozent aus Altplastik hergestellt sein.

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+++ Körperverletzung durch nicht angeleinten Hund +++
Das Landgericht Osnabrück hat nach Auskunft der ARAG Experten die Verurteilung eines Mannes, dessen ungehorsamer und nicht angeleinter Schäferhund eine Frau attackiert und zu Fall gebracht hatte, wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt. Der Mann habe durch sein Verhalten das absehbare Risiko der Hunde-Attacke geschaffen und daher seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt (Az.: 5 Ns 112/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LG Osnabrück.

+++ Keine Kündigung wegen Abriss des Badezimmers im Nebengebäude +++
Ein Vermieter kann laut Bundesgerichtshof ein Wohnraummietverhältnis nicht kündigen, weil er ein Nebengebäude mit dem Badezimmer wegen Baufälligkeit abreißen muss. Dies gelte laut ARAG nach dem Urteil des BGH insbesondere dann, wenn keine Pläne für eine zukünftige Nutzung des Anwesens vorliegen. Eine Kündigung, die eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks in Zukunft ermöglichen soll, sei nur dann zulässig, wenn das Grundstück anschließend tatsächlich verwertet werden soll (Az.: VIII ZR 70/19).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

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