Urteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Arbeitgeber dürfen Kopftücher am Arbeitsplatz verbieten +++
Ein Verbot des Tragens eines Kopftuches am Arbeitsplatz ist unter Umständen rechtens, wenn weltanschauliche Zeichen im Unternehmen generell verboten sind und es dafür gute Gründe gibt. Das hat laut ARAG der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az.: C-157/15 und C-188/15).

+++ Rettungsdienst kann straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen verlangen +++
Ein Rettungsdienst kann straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen verlangen, wenn die Verkehrssituation vor der Rettungswache ansonsten zu wesentlichen Verzögerungen beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen führt. Das hat laut ARAG das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: VG 11 K 339.16).

+++ Anderes Schiff kein Reisemangel +++
Führt ein Reiseunternehmen abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durch, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel. Im entschiedenen Fall muss laut ARAG ein Mann aus diesem Grund die Stornokosten für eine nicht angetretene Reise zahlen (AG München, Az.: 133 C 952/16).

Langfassungen:

Arbeitgeber dürfen Kopftücher am Arbeitsplatz verbieten
Ein Verbot des Tragens eines Kopftuches am Arbeitsplatz ist unter Umständen rechtens, wenn weltanschauliche Zeichen im Unternehmen generell verboten sind. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Allein der einzelne Wunsch eines Kunden, dass keine Frau mit Kopftuch für ihn Leistungen erbringt, genügt laut ARAG Experten allerdings nicht für ein Verbot. Vielmehr muss es dafür gute Gründe geben. Anlass der aktuellen EuGH-Urteile waren Klagen muslimischer Frauen. In Belgien war eine Rezeptionistin nach drei Jahren Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen entlassen worden. Zuvor hatte sie angekündigt, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Das widersprach der internen Arbeitsordnung, die sichtbare Zeichen von “politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen” nicht erlaubte. Unter diesen Umständen stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar, erklärten die Luxemburger Richter. Allerdings könne es um “mittelbare Diskriminierung” gehen, also eine Regelung, die Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt. Dies könne jedoch gerechtfertigt sein, etwa um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren, erläuterten die Richte die Entscheidung (EuGH, Az.: C-157/15 und C-188/15).

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Rettungsdienst kann straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen verlangen
Ein Rettungsdienst kann straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen verlangen, wenn die Verkehrssituation vor der Rettungswache ansonsten zu wesentlichen Verzögerungen beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen führt. Geklagt hatte eine Hilfsorganisation der Notfallrettung. Sie betreibt in Berlin-Friedenau eine Rettungswache. Dort sind unter anderem ein Notfallrettungswagen und ein Intensivtransportwagen stationiert, die unmittelbar der Disposition der Berliner Feuerwehr unterstehen. Die ans Grundstück angrenzende Straße ist sieben Meter breit und darf gegenwärtig beidseitig beparkt werden. Dies führte in der Vergangenheit zu Behinderungen durch parkende oder entgegenkommende Fahrzeuge und damit zu Verzögerungen von Notfalleinätzen von bis zu 60 Sekunden. Maßnahmen wie die Einrichtung einer Einbahnstraße oder von Halteverboten lehnte das Bezirksamt ab, weil die Verzögerungen nur unwesentlich seien. Das VG Berlin hat die Behörde dazu verpflichtet, straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen, um der auf der gegenwärtigen Situation beruhenden Gefahr verzögerter Rettungseinsätze wirksam zu begegnen. In der Notfallrettung komme dem zeitnahen Eintreffen der Rettungskräfte am Einsatzort entscheidende Bedeutung zu. Rettungskräfte müssten etwa bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schlaganfällen innerhalb weniger Minuten beim Patienten eintreffen, um weitere erhebliche körperliche Schäden oder gar den Tod zu verhindern. In Berlin müsse ein Notfallrettungswagen demgemäß innerhalb von acht Minuten ab Alarmierung bei der hilfsbedürftigen Person eintreffen. Daher sei auch eine Verzögerung von nur bis zu einer Minute nicht unerheblich. Der Straßenverkehrsbehörde sei deshalb zu einem Tätigwerden verpflichtet. Welche Maßnahmen sie im Einzelnen treffe, um Verzögerungen durch den Gegenverkehr auszuräumen, stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, so die ARAG Experten (Az: VG 11 K 339.16).

Anderes Schiff kein Reisemangel
Führt ein Reiseunternehmen abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durch, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel. Ein Mann buchte im konkreten Fall bei einem Reiseunternehmen für sich und seine Ehefrau eine siebentägige Flusskreuzfahrt auf der Rhone. Die Reise sollte mit dem im Katalog benannten Schiff stattfinden. Neben dem Reisepreis zahlte der Beklagte einen Zuschlag von 180 Euro pro Person für eine 2-Bett-Garantie-Kabine auf dem Oberdeck. Vor der Reise erhielt er ein Schreiben, in dem das Reiseunternehmen mitteilte, dass die Flussfahrt nicht mit dem im Katalog benannten Schiff, sondern mit einem vergleichbaren Fünfsterneschiff stattfinden werde. Weiterhin ergab sich aus den mitübersandten Kofferanhängern, dass dem Beklagten die Kabine 318 zugeteilt worden war. Daraufhin kündigte der Beklagte den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung seiner Anzahlung. Das Reiseunternehmen stellte dem Mann Stornokosten in Höhe von 809,25 Euro pro Person in Rechnung abzüglich der geleisteten Anzahlung. Vor Gericht stritten die Parteien über die Rechtmäßigkeit der Kündigung, insbesondere darüber, ob die nunmehr angebotene Kabine eine unzumutbare Abweichung darstelle. Das Gericht gab dem Reiseunternehmen Recht – der Mann müsse die Stornogebühren zahlen, da seine Kündigung nicht wirksam war. Hierfür fehle es an einem Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt. Der bloße Umstand, dass das Kreuzfahrtschiff relativ kurzfristig vor der Reise ausgetauscht wurde, stelle noch keinen solchen Mangel dar. Die Unterbringung in einer 19 Quadratmeter großen Mini-Suite auf dem Oberdeck stelle keine unzumutbare abweichende Unterbringung dar, die den Beklagten zur Kündigung berechtigt hätte. Es sei nicht ersichtlich, dass die angebotene Kabine 318 tatsächlich kleiner als die gebuchte 2-Bett-Garantie-Kabine auf dem Oberdeck des ursprünglichen Schiffes sei, ergänzen ARAG Experten (AG München, Az.: 133 C 952/16).

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