Aktuelle Gerichtsurteile und (Corona-)Themen auf einen Blick

+++ Neue Winterreifenpflicht für Frankreich +++
Winterurlauber aufgepasst! Seit 1. November herrscht für einige Regionen Frankreichs neuerdings eine Winterreifenpflicht, auch für Reisemobile. Bisher galt nur auf speziell ausgeschilderten Straßen eine Schneekettenpflicht. Nach Aufkunft der ARAG Experten gelten die neuen Regeln für die Alpen, Korsika, Zentralmassiv, Jura-Massiv, Pyrenäen und Vogesen. Winterreifen erkennt man am Alpine-Symbol: Einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Bis 2024 darf übergangsweise auch mit M+S-Reifen (Matsch + Schnee) gefahren werden. Als Alternative sind auch Schneeketten erlaubt. Die neue Regel besagt, dass entweder vier Winterreifen aufgezogen sein müssen oder es müssen Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder vorhanden sein, die auch z. B. im Kofferraum mitgeführt werden dürfen, wenn auf den Straßen kein Schnee liegt. Wer die neue Regelung ignoriert, muss nach Angaben des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V. mit einem Bußgeld bis zu 135 Euro und dem Stillegen des Fahrzeugs rechnen. Die neue Winterreifenpflicht gilt bis 31. März des Folgejahres.

+++ Einreise in die USA wieder möglich +++
Erstmals seit 2020 dürfen vollständig geimpfte Flugreisende ab 8. November wieder in die USA einreisen. Vor Abreise müssen sie der Fluggesellschaft einen aktuellen Impfausweis und einen negativen PCR- oder Antigentest vorlegen, der nach Auskunft der ARAG Experten nicht älter als drei Tage sein darf. Zudem muss die Impfung mit einem von der Weltgesundheitsorganistation (WHO) anerkannten Vakzin – in Deutschland also Biontech/Pfizer, Astra-Zeneca, Moderna und Johnson&Johnson – erfolgt sein. Auch Genesene, die innerhalb von drei Monaten vor Abreise mit dem Corona-Virus infiziert waren, können wieder einreisen, müssen dazu der Airline eine ärtzliche Bescheinigung sowie einen positiven Test vorlegen, der nicht älter als 90 Tage sein darf. Ausgenommen von der Impfpflicht sind Reisende, die aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht geimpft werden können und Personen unter 18 Jahren, da für sie noch nicht überall die Möglichkeit besteht, sich impfen zu lassen. Dieser Personenkreis muss bei Abflug ein negatives Testergebnis nachweisen, das nach Auskunft der ARAG Experten nur einen Tag alt sein darf.

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+++ Überziehungszinsen müssen eindeutig sein +++
Angaben zu Überziehungszinsen auf der Internetseite einer Bank müssen eindeutig sein und klar hervorgehoben werden. Der Bundesgerichtshof hat nach Auskunft der ARAG Experten einen Online-Auftritt beanstandet, der lediglich den Höchstsatz, aber nicht den Minimalzins erkennen ließ. Die Angabe einer Preisspanne sei zwar möglich, so die Richter weiter, allerdings nur bei Nennung beider Eckpunkte (Az.: XI ZR 46/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des BGH.

+++ Neue Betrugsversuche per Telefon +++
Bereits zum wiederholten Mal in diesem Jahr werden Verbraucher angeblich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) angerufen. Doch dabei handelt es sich um betrügerische Fake-Anrufe. Beim aktuellen Betrugsversuch weisen unbekannte Anrufer darauf hin, dass es eine außergerichtliche Einigung bezüglich einer Lotterieteilnahme gegeben habe und für die Überweisung des Gewinns Kontodaten benötigt würden. Auf dem Display des Angerufenen erscheint eine tatsächlich existierende Nummer der Bafin (0228-41 08 15 50). Da die Bafin sich grundsätzlich nicht direkt an Verbraucher wendet, raten die ARAG Experten Opfern, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und keinesfalls sensible Daten preiszugeben. Zudem hat die Bafin eine kostenfreie Verbraucher-Hotline (0800-210 05 00) eingerichtet, wo sich Betroffene melden können. Bei diesem Betrugssystem handelt es sich nach Auskunft der ARAG Experten um so genanntes “Vishing”. Dabei manipuliert der Fake-Anrufer die VoiP-Technologie (Voice over IP, Telefonieren über das Internet), um die eigene Identität und Rufnummer zu verbergen und stattdessen von einer vermeintlich echten Nummer anzurufen.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

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