Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Kontrolle des Jobcenters beschränkt +++
Wenn junge Erwachsene einmal von zu Hause ausgezogen sind, ist die Kontrolle des Jobcenters bei weiteren Umzügen beschränkt. Eine erneute Genehmigung für einen Auszug von zu Hause ist dann nicht mehr erforderlich. Dies gilt laut ARAG jedenfalls dann, wenn die Rückkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolgt sei (SG Dresden, Az.: S 52 AS 4265/17).

+++ Gefälligkeitshilfe bei Hausbau +++
Helfen Verwandte beim Hausbau in Eigenleistung durch Ausführung verschiedener Bauarbeiten in einem Umfang von mehr als 500 Stunden, kann dies als Gefälligkeitsleistung einzustufen sein. Dies hat laut ARAG die Folge, dass keine Beitragspflicht der privaten Bauherren in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht (SG Heilbronn, Az.: S 6 U 138/17).

+++ Sturz beim Bowlen kann Arbeitsunfall sein +++
Der Sturz eines Versicherten während eines betrieblichen Bowling-Turniers, das auf einer Dienstreise durchgeführt wurde, kann laut ARAG einen Arbeitsunfall darstellen (SG Aachen, Az.: S 6 U 135/16

Langfassungen:

Kontrolle des Jobcenters beschränkt
Wenn junge Erwachsene einmal von zu Hause ausgezogen sind, ist die Kontrolle des Jobcenters bei weiteren Umzügen beschränkt. Eine erneute Genehmigung für einen Auszug von zu Hause ist dann nicht mehr erforderlich. In dem konkreten Fall hatte der 22 Jahre alte Kläger bereits alleinstehend Hartz IV bezogen. Er zog nach Dresden und war zunächst obdachlos – anschließend kam er kurz bei seinem Vater unter. Als er einen Vollzeitjob gefunden hatte, meldete er sich vom Hartz-IV-Bezug ab und mietete ein WG-Zimmer für 300 Euro warm. Schon nach wenigen Tagen erhielt er die Kündigung des Arbeitsvertrages und stellte wieder einen Antrag auf SGB-II-Leistungen. Das Jobcenter Dresden bewilligte ihm nur 80% des Regelbedarfs. Die Kosten der Wohnung erkannte es nicht an, weil der Kläger ohne Zusicherung des Jobcenters umgezogen sei. Dagegen klagte der Kläger mit Erfolg vor dem Sozialgericht. Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung des vollen Regelbedarfs zuzüglich der Kosten der Unterkunft im WG-Zimmer. Zwar erhielten unter 25 Jahre alte Leistungsempfänger nur dann den vollen Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft für eine eigene Wohnung, wenn sie vor dem Auszug von den Eltern eine Zusicherung vom Jobcenter erhalten haben. Dies gelte jedoch nur für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus. Wenn die Rückkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolge, müsse eine erneute Zusicherung nicht eingeholt werden, erklären ARAG Experten (SG Dresden, Az.: S 52 AS 4265/17).

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Gefälligkeitshilfe bei Hausbau
Helfen Verwandte beim Hausbau in Eigenleistung durch Ausführung verschiedener Bauarbeiten in einem Umfang von mehr als 500 Stunden, kann dies als Gefälligkeitsleistung einzustufen sein. Das klagende Ehepaar errichtete im entschiedenen Fall ein Wohnhaus mit Garage und Carport in Eigenleistung. Während der Bauphase von Juni 2012 bis November 2014 wurden die Eheleute von ihren Vätern und Brüdern unterstützt, die an Samstagen Erd-, Maurer-, Schalungs- und Betonbearbeiten in einem Umfang von zusammen mehr als 500 Stunden verrichteten. Daraufhin forderte die Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) von den Eheleuten für die geleisteten Helferstunden Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 1.000 Euro. Die erbrachte Helferstundenzahl überschreite den Rahmen einer familiären Gefälligkeit. Sie seien für die Eheleute wie Beschäftigte tätig und daher unfallversichert gewesen. Das Ehepaar klagte mit Erfolg gegen die Beitragsbescheide. Die Eheleute seien nicht als Unternehmer beitragspflichtig, ihre Familienangehörigen für sie nicht wie Beschäftigte tätig gewesen. Gefälligkeitsleistungen, die durch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Personen geprägt seien, sind nicht unfallversichert. Vorliegend sei die Beziehung zwischen den Klägern und ihren Helfern durch regelmäßige Familientreffen und gegenseitige Unterstützung wie etwa bei Autoreparaturen, Renovierungen, Umzügen und finanziellen Angelegenheiten bestimmt. Auch Art und Umfang der Tätigkeiten sprächen nicht gegen eine Gefälligkeitsleistung. Der durchschnittliche Umfang der erbrachten Hilfeleistung über den gesamten Zeitraum war für jeden Helfer wöchentlich weniger als dreieinhalb Stunden. Dies spricht angesichts der engen familiären Bindung für eine Gefälligkeit, erläutern ARAG Experten (SG Heilbronn, Az.: S 6 U 138/17).

Sturz beim Bowlen kann Arbeitsunfall sein
Der Sturz eines Versicherten während eines betrieblichen Bowling-Turniers, das auf einer Dienstreise durchgeführt wurde, kann einen Arbeitsunfall darstellen. Die Aachener Richter gaben im verhandelten Fall einem Versicherten Recht, der an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen hatte. Im Rahmen jener Veranstaltung fand auch ein Bowling-Turnier zwischen sämtlichen Teilnehmern statt, in dessen Verlauf der Kläger auf der Bowlingbahn ausrutschte und sich seine Schulter ausrenkte. Während die beteiligte Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall noch mit dem Argument verneint hatte, der Kläger habe sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet, stellte das SG fest, es handele sich um einen Arbeitsunfall. Maßgeblich hierfür sei, dass dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden und das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der Veranstaltung gewesen sei. Da der Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen sei, von der beide Betriebe zu profitieren hofften, habe der Kläger mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt, so die ARAG Experten (SG Aachen, Az.: S 6 U 135/16).

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