Fake-Bewertung / Vertragskündigung / Partnervermittlung

Fake-Bewertungen kein Kavaliersdelikt
Bewertungen anderer Kunden und Nutzer haben im Internet einen hohen Stellenwert und nicht selten tragen sie zur Kaufentscheidung bei. Längst ist es daher gang und gäbe, seinem Produkt mit Fake-Bewertungen auf die Erfolgsschiene zu verhelfen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sowohl das Verfassen als auch der Kauf von gefälschten Rezensionen illegal ist. Und zwar unerheblich davon, ob die erfundene Kundenbewertung von einem Computer generiert wurde oder aus menschlicher Feder stammt. In einem konkreten Fall hatte ein südamerikanisches Unternehmen Online-Bewertungen unter anderem von Hotels zum Verkauf angeboten, die von freien Mitarbeitern verfasst wurden. Das Reiseportal Holidaycheck wehrte sich dagegen und zog vor Gericht. Und auch, wenn das Urteil noch nichts rechtskräftig ist, muss der Online-Anbieter nach Auskunft der ARAG Experten nun dafür sorgen, dass die Fake-Bewertungen gelöscht werden und preisgeben, wer die Rezensionen verfasst hat. Grundsätzlich einstellen muss es den Verkauf von Bewertungen allerdings nicht. Vorausgesetzt, die Verfasser waren tatsächlich vor Ort und können sich ein Bild von der Unterkunft machen, die sie bewerten (Landgericht München I, Az.: 17 HK O 1734/19).

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Auch ohne Bestätigung gilt eine Versicherung als gekündigt
Eineinhalb Jahre nachdem eine Frau ihre Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gekündigt hatte, krachte es und ihr Wagen war hinüber. Da sie aber nie eine Bestätigung ihrer Kündigung vom Versicherungsunternehmen erhalten hatte, versuchte sie ihr Glück und forderte die Versicherung auf, den Schaden zu regulieren. Doch diese weigerte sich. Zu Recht: ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Vertragskündigung auch ohne Bestätigung gültig sein kann. Zumal die Frau mit der Kündigung auch die Beitragszahlung eingestellt hatte (Oberlandesgericht Braunschweig, Az.: 11 U 103/18)

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Partnervermittlung – Bezahlung nur im Erfolgsfall?
Sie wollte nicht nur einen Partner fürs Leben finden, er sollte auch standesgemäß sein. Daher war die adlige Immobilienverwalterin auch bereit, tief in die Tasche zu greifen und zahlte einer Partnervermittlung ein Honorar von 5.000 Euro. Das Geld verlangte sie nach einigen erfolglosen Treffen mit doch nicht passenden Herren zurück. Ihr Argument: Die sechs von der Agentur vorgeschlagenen Dates waren nicht elitär genug oder nur auf ein sexuelles Abenteuer aus. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ihre Bereitschaft, sich mit immerhin drei der sechs ausgewählten Männer zu treffen, gezeigt habe, dass die Vorschläge nicht völlig unpassend waren. Auch ihr Argument, die Auswahl sei nicht standesgemäß genug, konnten die Richter nicht nachvollziehen, da sich unter den Matches zwei Akademiker befanden (Amtsgericht München, Az.: 113 C 16281/18).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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