Diesel-Diebstahl/Testament/Arbeitszimmer

Diesel-Diebstahl mit Folgen
In Zeiten, in denen Tanken schon fast Luxus ist, ist der Diebstahl von Kraftstoff keine Seltenheit. Doch wer kommt für die Reinigung von ausgelaufenem Diesel auf, wenn die Diebe unachtsam vorgehen und Kraftstoff verschütten? In einem konkreten Fall haten die dreisten Diebe Diesel aus einem ordentlich geparkten Lastwagen eines Fahrschulinhabers abgezapft. Eine größere Menge lief jedoch daneben. Die Behörde ließ daraufhin die Gehwegplatten hochnehmen und den darunter liegenden Boden entsorgen, um so eine Wassergefährung durch Kontamination zu verhindern. Die Rechnung sollte der Lastwagenbesitzer zahlen. Der aber weigerte sich. Zu Recht, wie die ARAG Exerten bestätigen. Denn der Mann hatte sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt, so dass vom Lastwagen selbst keine Gefahr ausging. Und für die wasserrechtliche Gefahr durch den ausgelaufenen Dieselkraftstoff ist nicht der Halter verantwortlich, sondern die Diebe (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 13 LB 143/16).

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Testament nicht per E-Mail widerrufen
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Erblasser ein Testament nicht einfach per E-Mail widerrufen können. Zwar ist es grundsätzlich möglich, seinen letzten Willen rückgängig zu machen. Das muss dann allerdings in der gleichen Form geschehen, wie das Erstellen des Testamentes – also entweder notariell oder eigenhändig. Und da eine eMail nun mal kein eigenhändig geschriebenes Dokument ist, ist ein solcher elektronischer Widerruf nicht wirksam (Kammergericht Berlin, Az.: 6 W 64/15).

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Auch zwei Arbeitszimmer steuerlich absetzbar?
Nach Auskunft der ARAG Experten können Arbeitnehmer, denen vom Chef kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, Aufwendungen für das heimische Büro von der Steuer absetzen. Die Höchstgrenze dafür liegt in der Regel bei 1.250 Euro. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, gibt es keine Höchstgrenze. Dann können sogar sämtliche Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Zwei heimische Büros können wiederum nicht angerechnet werden. Zum einen nutzt der Steuerpflichtige niemals beide gleichzeitig und zum anderen ist der Höchstbetrag personen- und objektbezogen. Er kann daher grundsätzlich nur einmal im Jahr gewährt werden (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 1595/13, nicht rechtskräftig).

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