Ausweichmanöver/Melderegister/Schönheitsbehandlung

ARAG Verbrauchertipps

Unfall durch Ausweichmanöver – wer haftet?
Verkehrsteilnehmer, die als Helfer bei einem Unfall verletzt werden, stehen nach Angaben der ARAG Experten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Genauso verhält es sich, wenn jemand durch ein Ausweichmanöver versucht, einen Zusammenstoß zu vermeiden und genau dabei verunfallt. In einem konkreten Fall hatte ein Motorradfahrer versucht, einem Radler, der ihm die Vorfahrt genommen hatte, auszuweichen. Dabei stürzte der motorisierte Fahrer und verletzte sich schwer. Nachdem sich die Unfallkasse jedoch zunächst weigerte, das Ereignis als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen – immerhin war der Motorradfahrer privat unterwegs, als der Unfall geschah – sprachen die Richter ein Machtwort. Und danach steht ein Unfallopfer unter anderem dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es andere Personen vor einer erheblichen Gefahr rettet. Und genau dies hatte der Motorradfahrer mit seinem spontanen Ausweichmanöver getan (Sozialgericht Dortmund, Az.: S 17 U 955/14).

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Neugierigen Mitarbeitern droht Entlassung
Arbeitnehmer, die mit sensiblen Daten arbeiten, sind zu besonderem Geheimnisschutz verpflichtet. Dies gilt nach Angaben von ARAG Experten auch für Mitarbeiter eines Bürgeramtes, in dem die Melderegisterdaten sämtlicher gemeldeten Einwohner erfasst werden. Wer sich nicht an das Datengeheimnis hält, riskiert nicht nur eine fristlose Kündigung, sondern auch eine strafrechtliche Verurteilung. In einem konkreten Fall hatte eine Angestellte eines Bürgeramtes aus Neugier gleich unzählige Male die Daten ihr bekannter Personen abgerufen. Zudem hatte sie einem Bekannten einen Freundschaftsdienst erwiesen, indem sie ihm Daten seiner Ex-Frau weiterleitete, damit er Unterhaltsstreitigkeiten regeln konnte. Doch der massenhafte Abruf von Meldedaten flog auf und die Mitarbeiterin zu Recht fristlos raus (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 10 Sa 192/16). Auch strafrechtlich hatte der Fall Konsequenzen für die Angestellte: Sie wurde wegen Verstoßes gegen das Berliner Datenschutzgesetz verurteilt.

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Wer schön sein willl, muss nicht immer leiden
Sie wollte ihre Haare auf Wangen, Kinn und Oberlippe einfach nur loswerden. Daher griff eine Frau zu einer neuen Gesichtsenthaarungscreme. Vorschriftsmäßig testete sie auf einer kleinen Hautfläche die Verträglichkeit der Creme – kein Problem. Also trug sie sie über Nacht großzügig auf die betroffenen Gesichtspartien auf. Der Ausschlag, der sich dann in der Nacht zeigte, war so heftig, dass die Haut blutete. Nach Angaben der ARAG Experten hatte sie Anrecht sowohl auf Schadensersatz – für die Beseitigung der Narben mittels Laser – als auch auf Schmerzensgeld. Denn gerade nach einem erfolgreichen Vortest konnte sie nicht davon ausgehen, dass diese Creme als kosmetisches Produkt derart heftige Hautirritationen auslöst (Landgericht Heidelberg, Az.: 3 O 5/16).

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