Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Die Nutzung des Internets im Alltag von überall und zu jeder Zeit ist selbstverständlich geworden. Das Surfen zu privaten Zwecken kann aber für das Arbeitsverhältnis zu einer echten Gefahr werden, zumindest wenn der Chef einen Arbeitnehmer gerne loswerden würde. De Entscheidungen der Arbeitsgerichte in diesem Zusammenhang sind sehr arbeitgeberfreundlich. Daher hier in paar Hinweise für Arbeitnehmer zu einer Internetnutzung, durch die das Arbeitsverhältnis nicht gefährdet wird.

Keine private Nutzung des Firmenrechners:

Selbst wenn die private Nutzung erlaubt ist, sollte der Firmenrechner nicht für private Zwecke genutzt werden, auch nicht während der Pause. Durch eine solche Nutzung werden Spuren hinterlassen, die der Arbeitgeber unter Umständen später gegen den Arbeitnehmer einsetzen kann. In bestimmten Fällen können nämlich auch Informationen, die datenschutzwidrig erlangt wurden, genutzt werden, um Kündigungen zu begründen, wie eine aktuelle Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15 zeigt.

Auch auf dem eigenen Handy oder Notebook sollte während der Arbeitszeit nicht privat gesurft werden:

Auch die Nutzung der eigenen Geräte ist während der Arbeitszeit tabu. Wer privat im Internet unterwegs ist, arbeitet nicht. Erhält der Arbeitnehmer diese Zeit vom Arbeitgeber trotzdem vergütet, weil der Arbeitgeber meint der Arbeitnehmer arbeite fleißig, handelt es sich um einen Arbeitszeitbetrug. Der Arbeitnehmer erhält Geld ohne Leistung. Der Arbeitsgeber hat einen entsprechenden Schaden. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers.

Äußern Sie sich nicht über den Arbeitgeber im Internet:

Unterlassen Sie sämtliche Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet. Achtung: zum Internet gehören natürlich auch Facebook, Twitter und WhatsApp. Auch positiv gemeinte Äußerungen können zu Problemen führen.

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Kennzeichnen Sie Ihren Arbeitgeber nicht im Internet:

Wenn Sie zum Beispiel ihren Arbeitgeber auf Facebook erwähnen und gleichzeitig zum Beispiel im Zusammenhang mit der derzeitigen Flüchtlingskrise problematische Bemerkungen machen, kann Sie dieses Verhalten den Arbeitsplatz kosten.
Gerade der letztgenannte Tipp dürfte vielen als überzogen erscheinen. Wer keine Probleme mit dem Arbeitgeber hat oder wenn der Arbeitsplatz nicht weiter wichtig ist, kann sich hier auch lockerer verhalten. Für alle anderen gilt: alle oben genannten Fälle haben schon zu Kündigungen geführt. Viele Arbeitgeber nutzen die in diesem Bereich zu Gunsten der Arbeitgeber lockere Rechtsprechung, um missliebige Arbeitnehmer auf diesem Weg loszuwerden.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit in allen Fragen des Kündigungsschutzrechtes. Sie erreichen Fachanwalt Bredereck unter 030/40004999 für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten im Bereich arbeitsrechtlicher Kündigungen.

17.2.2016

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Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

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