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Landgericht Frankfurt/M. vom 03.08.2017
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Indikation zur Biopsie nach Meningeom, 180.000,- Euro plus Feststeller, LG F”furt/M., Az.: 2 – 04 O 218/14

Chronologie:
Die Klägerin leidet an einem Meningeom WHO I. Sie stellte sich in der Klinik der Beklagten aufgrund von Sehstörungen vor. Dort veranlassten die Mediziner eine stereotaktische Biopsie des Tumors. Es stellte sich eine linksseitige spastische Hemiparese mit Hemihypästhesie ein, sowie eine rechtsseitige Pneumonie, die in eine Embolie überging. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter deutlichen Bewegungseinschränkungen und ist in ihrer allgemeinen Lebensführung erheblich beeinträchtigt. Sie ist auf einen Rollator angewiesen.

Verfahren:
Das Landgericht Frankfurt/M. hat den Vorfall fachmedizinisch hinterfragen lassen. Der befasste Sachverständige führte überzeugend aus, dass die erfolgte Biopsie, die zu dem Schaden führte, nicht indiziert war. Daraufhin verurteilte das Gericht die Beklagte zu einem Schmerzensgeld von 180.000,- Euro und stellte zudem fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtlichen weiteren materiellen Schaden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Im Übrigen habe sie vorgerichtliche Anwaltskosten von über 10.000,- Euro zu zahlen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Eine Besonderheit in dieser Angelegenheit liegt darin, dass das befasste Gericht das von Klägerseite beanspruchte Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- Euro sogar noch für untersetzt erachtete und auf 180.000,- Euro anhob. Die Höhe steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Hinsichtlich der zugesprochenen Feststellungsansprüche werden weitere Verhandlungen über sechsstellige Beträge erfolgen, so Rechtsanwältin Irene Rist und Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwälte für Medizinrecht.

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