Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2014 – 2 Sa 100/14.

Ausgangslage

Der Abschluss arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge ist heikel und Arbeitnehmern grundsätzlich erst nach anwaltlicher Beratung, am besten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen. In der Regel lässt sich die Unterschrift nicht mehr rückgängig machen, der Aufhebungsvertrag bleibt gültig. Eine Anfechtung ist nur unter besonderen Umständen (Täuschung oder Drohung) möglich und sehr schwierig. Solche Aufhebungsverträge sind oft für den Arbeitnehmer sehr nachteilig, ohne dass der Arbeitnehmer dies immer klar erkennen kann. Der nachfolgende Fall zeigt warum gerade allgemeine Ausgleichsklauseln oder auch Abgeltungsklauseln, mit denen sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollen, gefährlich sind.

Fall

In dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Aufgrund der konkreten Formulierung der Abgeltungsklausel war nicht ganz eindeutig zu verstehen, ob damit wirklich sämtliche Ansprüche erledigt sein sollten.

Urteil

Das Landesarbeitsgericht hat unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass solche Ausgleichsklauseln bzw. Erledigungsklauseln grundsätzlich weit auszulegen sind. Hintergrund: Die Parteien wollen im Zweifel den Streit umfassend erledigen. Es sollen sogar Ansprüche erfasst werden, an die die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung überhaupt nicht gedacht haben. Dazu das Gericht: Ausgleichsklauseln sind in der Regel weit und umfassend auszulegen. Endet eine auf einen Arbeitsvertrag bezogene Aufhebungsvereinbarung mit der Abgeltungsklausel, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Abschluss der Vereinbarung keinerlei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mehr schuldet, ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zum Erlöschen bringen wollen. Eine solche Klausel ist grundsätzlich weit auszulegen, da die Parteien das Arbeitsverhältnis damit regelmäßig abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen wollen, unabhängig davon, ob sie an diese dachten oder nicht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2014 – 2 Sa 100/14).

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Fazit

Der Fall zeigt sehr gut, wie vorsichtig Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber beim Abschluss solcher Vereinbarungen sein müssen. Die Unterschrift kann sehr weitreichende Folgen haben. Neben Fragen des Verlustes von Ansprüchen, drohen regelmäßig auch Nachteile bei der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit). Darüber hinaus werden häufig wichtige Ansprüche des Arbeitnehmers (Arbeitszeugnis, Zeugnisnote, Resturlaub, Überstundenvergütung, Abfindung usw.) nicht ausreichend oder gar nicht geregelt.

Tipp

Es gibt in solchen Situationen keinen Grund zur Hektik. Seriöse Angebote haben Zeit. Druck wird in der Regel nur vom Arbeitgeber gemacht, um eine schnelle und meistens für den Arbeitnehmer nachteilige Lösung zu finden.

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19.10.2017

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