München/Berlin (DAV). Bricht ein Auszubildender seine Ausbildung wegen einer vorübergehenden Erkrankung ab, hat er keinen Anspruch mehr auf Kindergeld.

Die 1994 geborene Frau begann im Februar 2016 eine zweijährige Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin und besuchte hierfür eine Schule. Die Familienkasse gewährte zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 teilte ihr die Mutter der jungen Frau mit, dass für ihre Tochter ab September 2017 bis voraussichtlich Februar 2018 kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe, da sie vollzeitbeschäftigt und keine Auszubildende mehr sei. Ihre Tochter werde ihre Ausbildung jedoch voraussichtlich im Februar 2018 fortsetzen. Auf Anfrage erfuhr die Familienkasse von der Schule, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher rückwirkend ab April 2017 auf.

Krankheitsbedingte Abmeldung von der Berufsschule: Trotzdem in Ausbildung?
Die Mutter der Frau legte Einspruch ein. Sie legte verschiedene Atteste vor, um nachzuweisen, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können. Der Familienkasse genügte dies nicht.

Die Mutter klagte und bekam beim Finanzgericht Recht. Dieses ging davon aus, dass sich die Tochter weiter in Ausbildung befunden habe. Der Bundesfinanzhof (BFH) war dann allerdings anderer Meinung.

Er hob die Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Finanzgericht. Der BFH könne nicht abschließend prüfen, ob das Finanzgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Frau Anspruch auf Kindergeld habe.

Ein Kind zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr habe Kindergeldanspruch, wenn es für einen Beruf ausgebildet werde, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen könne oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten.

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Kindergeld während Suche nach Ausbildungsplatz
Das Finanzgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die junge Frau in der fraglichen Zeit für einen Beruf ausgebildet worden sei. Mit der Abmeldung von der Schule habe sie die Schulausbildung vorzeitig abgebrochen. Das Ausbildungsverhältnis sei damit beendet worden.

In einem solchen Fall komme eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht, wenn es sich um eine vorübergehende, voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handele. Bei voraussichtlich länger andauernder Erkrankung komme eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Das Finanzgericht müsse nun feststellen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden könne.

Bundesfinanzhof am 21. August 2022 (AZ: III R 41/19)

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