Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen sexueller Belästigung beschäftigt (BAG, Urteil vom 29. 6. 2017 – 2 AZR 302/16). Eine solche außerordentliche Kündigung ist nach § 626 Abs. 1 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Griff in die Intimsphäre als Kündigungsgrund

In dem entsprechenden Fall hatte der Arbeitnehmer eines Stahlwerkes einem Leiharbeiter von hinten schmerzhaft in den Genitalbereich gegriffen und dazu einige Bemerkungen fallen gelassen. Der Arbeitgeber hatte in der Folge wegen sexueller Belästigung gekündigt.

Fall der sexuellen Belästigung gem. § 3 Abs. 4 AGG

Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Verhalten als sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bewertet. Der Arbeitnehmer hatte sich insbesondere darauf berufen, dass seine Aktion nicht sexuell motiviert gewesen sein. Das sei allerdings, so das Bundesarbeitsgericht, im Ergebnis gar nicht relevant. Auch der Umstand, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, helfe dem Arbeitnehmer nicht weiter. Das BAG: Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist sexuell bestimmt iSd. § 3 Abs. 4 AGG. Es handelt sich um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung kommt es nicht an (BAG, Urteil vom 29. 6. 2017 – 2 AZR 302/16).

Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

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Ein Verstoß lag auf Seiten des Arbeitnehmers zudem auch im Hinblick darauf vor, dass er seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verletzt habe. So habe der Arbeitgeber, wenn er wie hier andere Leiharbeitnehmer beschäftigt, ein Interesse daran, dass diese nicht durch tätliche Übergriffe in ihrer persönlichen Ehre beeinträchtigt werden. Ein Verstoß dagegen sei demnach, ebenso wie die sexuelle Belästigung, grundsätzlich ein tauglicher Grund für eine fristlose Kündigung.

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung noch zu prüfen

Ob angesichts der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von über 23 Jahren auch im konkreten Fall eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt war, ist nun nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts vom Landesarbeitsgericht noch einmal genau zu prüfen.

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7.9.2017

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