Trau keinem über 30!

Austauschpflicht für alte Heizkessel

Grafik: wolf-heiztechnik.de (No. 5051)

sup.- Öl- und gasbetriebene Standardheizkessel, die vor 1985 installiert wurden, müssen ab Anfang 2015 aufs Altenteil geschickt werden. Anschließend gilt dieser verordnete Ruhestand auch für jüngere Kessel, sobald sie eine Laufzeit von 30 Jahren erreicht haben. Das sieht die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, die am 1. Mai 2014 in Kraft tritt. Befreiungen von der Austauschpflicht gibt es für die Eigentümer von selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, in denen erst nach einem Eigentümerwechsel umgerüstet werden muss. Diese Ausnahme gilt allerdings nur, wenn das Eigenheim spätestens am 1. Februar 2002 bezogen wurde. Wer bereits einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel für die Wärmeerzeugung nutzt, ist ebenfalls nicht von der EnEV-Novellierung betroffen. Denn die hat in erster Linie die veralteten Heizungsveteranen mit Konstant-Temperatur im Visier. Deren Dauerleistung kann sich dem tatsächlichen Wärmebedarf nicht anpassen und verursacht deshalb permanent unnötige Schadstoff-Emissionen – und entsprechend hohe Heizkosten für die Betreiber.

Allerdings sind auch viele der Wärmeerzeuger, die das Gesetz jetzt noch verschont, weit entfernt von den Modulationsfähigkeiten und den niedrigen Verbrauchswerten heutiger Geräte. Je früher ein Kessel durch ein effizienteres Modell ausgetauscht wird, desto schneller hat sich diese Maßnahme durch den geringeren Energiebedarf bezahlt gemacht. Die Gebäudetechnik-Spezialisten des Systemanbieters Wolf Heiz- und Klimatechnik (Mainburg) betonen in diesem Zusammenhang die Einspar-Optionen heutiger Brennwertzentralen sowie die Möglichkeiten zur Einbindung erneuerbarer Energien in die häusliche Wärmeversorgung. Die Installation einer Solaranlage, einer Wärmepumpe oder eines Biomassekessels reduziert den Bedarf an fossilen Brennstoffen deutlich und wird deshalb vom Staat finanziell unterstützt (Fördermaßnahmen-Übersicht unter www.wolf-heiztechnik.de ).

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Die EnEV 2014 löst die bestehende Verordnung von 2009 ab. Neben der Austauschpflicht für alte Heizkessel regelt sie vor allem die Effizienzanforderungen im Gebäudesektor. Damit spielt die Verordnung nach Ansicht der Gesetzgeber bei der Energiewende eine maßgebliche Rolle. “Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Die Novelle leistet hierzu einen bedeutsamen Beitrag”, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung der Bundesministerien für Bau und Wirtschaft. Ein wichtiges Instrument bei diesen Anstrengungen ist der Energieausweis für Gebäude, der in der neuen EnEV zusätzliches Gewicht bekommt. Verkäufer und Vermieter müssen die wichtigsten energetischen Kennwerte des Hauses aus diesem Dokument künftig in Immobilienanzeigen nennen und den Ausweis bereits bei Besichtigungsterminen vorlegen.

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