Keine Überraschungen

Das lange erwartete Rundschreiben enthält keine Überraschungen. Die Verwahrstelle muss zukünftig die Risikomessung im qualifizierten Ansatz überwachen.

Am 7. Oktober hat die BaFin ihr Rundschreiben zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle veröffentlicht. Die darin definierten Anforderungen sind bis zum 4. April 2016 von allen Verwahrstellen zu erfüllen. Das neue Rundschreiben löst das Depotbankrundschreiben von 2010 ab, das mit Inkrafttreten des KAGB 2013 zwar inhaltlich veraltet war, aber mangels einer Neufassung weiterhin gültig blieb.

Neben den Anpassungen, die durch die AIFM-D und das KAGB notwendig wurden, definiert das Rundschreiben auch neue Pflichten, die sich nicht aus einer Gesetzesänderung herleiten lassen, sondern offensichtlich eine geänderte Auffassung der Aufsicht widerspiegeln. Der wichtigste dieser Punkte ist die Verpflichtung, zukünftig auch die Risikomessung nach dem qualifizierten Ansatz durch die Verwahrstelle überwachen zu lassen. Nach dem alten Rundschreiben musste nur die Risikomessung nach dem einfachen Ansatz geprüft werden. Gegenüber dem letzten Entwurf aus dem Frühjahr kann aus der endgültigen Fassung des Rundschreibens nun zumindest klar herausgelesen werden, dass diese Überwachung auch mittels der Systeme der Fondsgesellschaft erfolgen kann. Damit hat die BaFin quasi das Modell 1 aus der Anlagegrenzprüfung auf die Risikoüberwachung übertragen.

In vielen Verwahrstellen gibt es derzeit kein Know-how zur Risikomessung, da es in der Vergangenheit nicht benötigt wurde. Dieses jetzt aufzubauen, um eine wirksame Überwachung zu etablieren, ist eine der wesentlichen Herausforderungen, die sich aus dem neuen Rundschreiben ableiten lassen.

In Bezug auf das KAGB erhalten die Verwahrstellen nun außerdem in vielen Punkten Klarheit über die Position der Aufsicht – zum Beispiel beim Look-Through auf Objektgesellschaften.

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