(Mynewsdesk) Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf die Solidarität der Gesellschaft. Die beitragsfinanzierte Pflegeversicherung ist ein Instrument dafür. Die Leistung der Pflegeversicherung muss sich an der Bedürftigkeit der Person orientieren, aber genau dies verhindert die aktuelle Fassung des Paragraf 43a des Sozialgesetzbuches (SGB) XI, so die Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger (BAGüS).
Die geltende Gesetzesregelung diskriminiert Menschen mit Behinderung, die in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe leben, indem sie die Zuwendungen pauschal auf 266 Euro pro Monat festschreibt.
Zum Vergleich: Behinderte Menschen mit der Pflegstufe II beziehen, wenn sie nicht in so einer stationären Wohneinrichtung, sondern in einem Pflegeheim leben, Leistungen in Höhe von 1.330 Euro. Das ist das Fünffache des im § 43a SGB XI festgeschriebenen Betrages und steht im klaren Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention.
Nach Auffassung der BAGüS verstößt die Regelung darüber hinaus gegen das Diskriminierungsverbot Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes. Die rheinland-pfälzische Sozialministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler kündigte auf einer Tagung der BAGüS in Berlin an, dass ihre Landesregierung prüfe, ob diese Regelung verfassungskonform sei und ob das Land vor das Bundesverfassungsgericht ziehen werde.
Die Einschätzung der Verfassungwidrigkeit stützt sich auf ein Gutachten von Prof. Dr. Felix Welti. Der Rechtswissenschaftler kommt zu dem Schluss, dass gleich mehrere Regelungen des SGB XI und XII gegen das grundgesetzlich garantierte Benachteiligungsverbot, den allgemeinen Gleichheitssatz und das Recht auf Freizügigkeit verstoßen. Darüber hinaus sieht er das in der UN-Behindertenrechtskonvention verankerte Diskriminierungsverbot, das Recht auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft und das Recht auf Gesundheit verletzt. All das steht im Widerspruch zu den politischen Absichten, behinderte Menschen so weit wie möglich gleichzustellen.
Von deutschlandweit ca. 200.000 Menschen mit Behinderung in stationären Wohneinrichtungen sind derzeit ca. 80.000 auch pflegebedürftig, erhalten aber nur die gedeckelte Leistung der Pflegeversicherung. Ab 01.01.2017 wird diese Zahl durch den neuen Pflegebegriff auf ca. 140.000 steigen.
Bundestag und Bundesrat beraten derzeit das Gesetz zur Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz – BTHG) und das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III), mit dem der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff auch in der Sozialhilfe eingeführt werden soll. Vorgesehen ist, dass beide Gesetze bis zum Jahresende 2016 verabschiedet werden.
Die bisher bekannten Gesetzentwürfe sehen aber nicht nur ein Festhalten an der diskriminierenden Regelung des Paragrafen 43a SGB XI vor, schlimmer noch: Es muss eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf ambulante Wohngruppen für Menschen mit Behinderung befürchtet werden.
Die BAGüS, unterstützt durch die kommunalen Spitzenverbände, fordert daher den Gesetzgeber auf, die Bestimmungen so zu ändern, dass auch Menschen mit Behinderung, egal wo sie leben, einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung haben. Der Gesetzgeber sollte die laufenden Gesetzgebungsverfahren nutzen, um die seit Jahrzehnten bestehende Benachteiligung pflegebedürftiger Menschen mit Behinderungen endlich aufzuheben.
BAGüS-Vorsitzender Matthias Münning: „Jetzt ist der Zeitpunkt, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu beenden. Wir fordern alle an der Gesetzgebung Beteiligten auf, die Entwürfe entsprechend zu überarbeiten.“
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