Rechtsanwälte raten Verbrauchern zur Rückforderung ihrer Gelder

Bearbeitungsgebühren: Keine Änderung der Bankenpraxis in Sicht

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Für die deutschen Obergerichte ist die Rechtslage eindeutig: Die formularmäßige Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren ist rechtswidrig. Darlehensnehmer können ihr Geld zurückfordern. Doch die meisten Banken und Sparkassen beharren weiterhin auf ihren Gebühren. Ihrer Ansicht nach handelt es sich um rechtmäßige Entlohnungen. Wer von der Bank sein Geld zurückfordert erhält daher in der Regel eine Absage.

Viele Verbraucher sind verunsichert und scheuen sich vor einer Auseinandersetzung mit ihrer Bank. Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann klärt auf und beantwortet in einem Kurzinterview häufig gestellte Fragen zu diesem Thema:

Was sind Kreditbearbeitungsgebühren?

Es handelt sich um Gebühren der Banken, die im Rahmen eines Kreditabschlusses entstehen und zusätzlich zu den Zinsen verlangt werden. Der Kreditnehmer soll für Kosten aufkommen, die der Bank beispielsweise durch eine Bonitätsprüfung oder durch die Bereithaltung der Darlehenssumme entstehen. Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei prozentual an der Kreditsumme aus. Sie beträgt meist 1-3 % der Nettokreditsumme.

Warum sind solche Bearbeitungsgebühren unzulässig?

Das Gesetz normiert in § 488 BGB die gegenseitigen Pflichten beim Darlehensvertrag. Danach überlässt die Bank dem Kunden eine bestimmte Kreditsumme. Der Kreditnehmer muss hingegen der Bank bei Fälligkeit die gewährte Kreditsumme sowie den vereinbarten Zins zahlen. Eine darüber hinausgehende Pflicht kennt das Gesetz nicht. Wenn die Bank also der Meinung ist, dass die Bonität des zukünftigen Vertragspartners überprüft werden muss, dann erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich freiwillig und aus Eigeninteresse z.B. um die Vorgaben der Europäischen Union zur Kreditvergabe zu erfüllen. Dementsprechend sollte die Bank die Kosten auch selbst tragen. So sehen es auch die Oberlandesgerichte.

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Und wie begründen die Banken ihre Praxis?

Die Banken meinen, die Bearbeitungsgebühren seien individuell mit den Kreditnehmern ausgehandelt worden und daher von der Vertragsfreiheit umfasst. Das ist natürlich scheinheilig. Bei Kreditsummen im Millionenbereich mag dies vielleicht der Fall sein. Aber bei Krediten von Ottonormalverbrauchern wurde bisher kein Fall bekannt, wo mit dem Kunden über die Kreditbearbeitungsgebühr verhandelt wurde. In der Regel sind diese Gebühren bankintern festgeschrieben, vorformuliert und stehen nicht zur Disposition. Solange aber der Bundesgerichtshof nicht abschließend urteilt, dürfen sich die Banken weiterhin auf solche haarsträubenden Erklärungen berufen – obwohl die meisten Gerichte ihrer Argumentation bisher nicht folgten.

Was sollten betroffene Verbraucher tun?

Betroffene Kreditnehmer sollten von ihrer Bank die Bearbeitungsgebühren zurückverlangen. Viele werden aber eine Absage erhalten. Erst nach der Einschaltung eines Anwaltes oder der klageweisen Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs ändern die meisten Banken ihre Haltung und zahlen das Geld zurück. Das man erst soweit gehen muss, ist mehr als ärgerlich. Aber dahinter steckt eine ausgetüftelte Taktik: Viele der Bankkunden lassen sich von dem Schreiben der Bank einschüchtern. Andere wiederum scheuen sich vor einer Auseinandersetzung mit ihrer Bank, weil sie Angst haben, es könnte sich negativ auf die Gewährung zukünftiger Kredite auswirken. Am Ende sind es dann vielleicht 20 von 100 Bankkunden, die ihren Anspruch tatsächlich geltend machen. Für die Banken wohl Grund genug, an der bestehenden Praxis festzuhalten.

Kann auf eigene Faust geklagt werden oder sollte ein Anwalt beauftragt werden? Wie kostspielig wird diese Angelegenheit?

Verbraucher können selbstverständlich auf eigene Faust klagen, soweit der Streitwert nicht 5.000 Euro übersteigt. Ab diesem Betrag besteht nämlich Anwaltszwang und es wird die Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Aber auch wenn der Streitwert darunter liegen sollte und das Amtsgericht zuständig ist, können die Tücken eines Rechtsstreits, wie zum Beispiel Verjährungsfragen, zu einem kostspieligen Verlust führen. Im Falle der Rückforderung von Bearbeitungskosten empfehlen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner daher dringend Rechtsrats einzuholen. Die Beauftragung eines Anwalts kann sich auch deswegen lohnen, weil die Erfolgsaussichten einer Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in der Regel sehr hoch sind, so dass die Gegenseite die anfallenden Kosten am Prozessende im Falle des Erfolges zu übernehmen hätte.

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Ein anderer Bonus liegt zudem in der Arbeitsweise der Anwälte selbst. Denn erfahrene Anwälte werden den Darlehensvertrag zugleich auf Herz und Nieren überprüfen, wie beispielsweise auf unzulässige Zinsklauseln oder auf unwirksame, teilweise irreführende Widerrufsbelehrungen. So können viele Mandanten neben der Rückerstattung der Bearbeitungskosten auch zugleich einen Teil ihrer Zinszahlungen zurückverlangen.

Hintergrund:

Dr. Sven Tintemann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte. Die Kanzlei vertritt mit langjähriger Erfahrung die Interessen von Kleinanlegern und Bankkunden. Ihre Rechtsanwälte sind als ausgewiesene Experten rund um die Themen Verbraucherschutz und Bankenrecht bundesweit präsent und beantworten hierzu weitere Fragen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.dr-schulte.de

V.i.S.d.P.:
Batzorig Daarten
Freier Mitarbeiter bei Dr. Schulte und Partner

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

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