Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist, wie der Name schon vermuten lässt, von vornherein nur auf eine bestimmte Zeit geschlossen. Kann der Vertrag auch schon vor Ablauf dieser Zeit vom Arbeitgeber gekündigt werden?
Ordentliche Kündigung: Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages ist für beide Parteien grundsätzlich ausgeschlossen. Das sagt § 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ausdrücklich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Klausel im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag das vorsieht.
Außerordentliche Kündigung: Etwas anderes gilt für die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Leistet sich der Arbeitnehmer einen besonders schweren Verstoß (z. B. eine Straftat zulasten des Arbeitgebers), kann dieser auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis grundsätzlich fristlos kündigen.
Kündigung als Arbeitnehmer erhalten: Bei Arbeitnehmern in einem befristeten Arbeitsverhältnis, die eine ordentliche Kündigung erhalten haben, gilt es zunächst zu prüfen, ob die überhaupt vertraglich zulässig war. Ist das nicht der Fall, bestehen allein schon deshalb gute Erfolgsaussichten, wenn man sich gegen die Kündigung wehrt. Doch auch wenn der Vertrag die Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber vorsieht, was in der Praxis meist der Fall sein dürfte, ist diese nicht ohne weiteres zulässig.
Arbeitgeber muss Kündigungsschutzgesetz beachten: Beschäftigt der Arbeitgeber nämlich regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter und besteht das Arbeitsverhältnis länger als ein halbes Jahr, greift das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitnehmer genießt dann, wie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auch, Kündigungsschutz mit der Folge, dass die Hürden für den Arbeitgeber bei der Kündigung hoch sind. Er braucht dann insbesondere einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund.
Kündigungsschutzklage erheben: In diesen Fällen lohnt sich für Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage immer. Zumindest eine hohe Abfindung lässt sich damit erzielen. Darüber hinaus kann damit einhergehend ggf. auch die Befristung angegriffen werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese nicht wirksam ist. Das erhöht den Druck auf den Arbeitgeber zusätzlich, denn nicht selten sind auch bei der Befristung Fehler gemacht worden und der Arbeitnehmer befindet sich tatsächlich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
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05.12.2017
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