Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Befristeter Arbeitsvertrag: Kündigung möglich?

Arbeitsrecht

Maximilian Renger: Auf unserem YouTube-Kanal hat zuletzt ein Zuschauer gefragt, ob ein befristeter Arbeitsvertrag eigentlich gekündigt werden kann. Wie sieht es denn nun aus?

Fachanwalt Bredereck: Bei einem befristeten Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Zeitvertrag, der automatisch am in dem Vertrag festgelegten Termin endet. Eine vorherige Kündigung ist deshalb nur dann möglich, wenn eine entsprechende Möglichkeit im Vertrag vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, können weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer kündigen, bis der Vertrag von selbst ausläuft. Eine Ausnahme gibt es bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigen können.

Maximilian Renger: Sind solche Klauseln, die eine Kündigungsmöglichkeit vorsehen, in befristeten Arbeitsverträgen üblich?

Fachanwalt Bredereck: Den meisten Arbeitgebern ist klar, dass sie ohne entsprechende Klauseln einen befristeten Arbeitsvertrag in der Regel nicht kündigen können. Deshalb enthalten zahlreiche Verträge in der Praxis auch entsprechende Klauseln. Wichtig ist aber zu beachten, dass der Arbeitgeber auch in diesem Fall unter Umständen das Kündigungsschutzgesetz einhalten muss, wenn der Arbeitnehmer nämlich länger als ein halbes Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt ist und regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter für den Arbeitgeber tätig sind.

Maximilian Renger: Was bedeutet das dann konkret?

Fachanwalt Bredereck: Das bedeutet vor allem für Arbeitnehmer, dass sie mit relativ guten Erfolgsaussichten gegen eine entsprechende Kündigung vorgehen können, wenn Kündigungsschutz zu ihren Gunsten greift. Die Anforderungen an eine wirksame Kündigung sind für Arbeitgeber dann nämlich sehr hoch. Im Wege einer Kündigungsschutzklage lässt sich gerichtlich feststellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde und fortbesteht – bis zum Ablauf der Befristung oder ggf. auch darüber hinaus, falls die Befristung wiederum unwirksam sein sollte. Oder aber es lässt sich eine Abfindungszahlung vom Arbeitgeber erzielen im Gegenzug für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Maximilian Renger: Alles klar, vielen Dank.

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02.01.2017

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