BFH: Bauträger können zu Unrecht erhobene Umsatzsteuer zurückfordern

BFH: Bauträger können zu Unrecht erhobene Umsatzsteuer zurückfordern

Viele Bauträger können von einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2018 profitieren und zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern (Az.: V R 49/17).

Der Bundesfinanzhof hat in einem seit Jahren andauernden Rechtsstreit mit seinem aktuellen Urteil für Klarheit gesorgt und eine Entscheidung getroffen, die für viele Bauträger von großer Bedeutung ist und zu hohen Steuerrückzahlungen führen kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Von dem Urteil können Bauträger profitieren, die in der Vergangenheit Wohnungen ohne Vorsteuerabzug errichtet und umsatzsteuerfrei verkauft haben.

Strittig war vor allem die Frage, wer bei Bauprojekten die Umsatzsteuer abführen muss – der Bauträger als Auftraggeber oder der ausführende Handwerker. Die Finanzämter zogen die Umsatzsteuer jedenfalls bei den Bauträgern ein während der Handwerker keine Umsatzsteuer abführen musste. 2013 entschied allerdings der Bundesfinanzhof, dass nicht der Bauträger, sondern der Handwerker Steuerschuldner für die Umsatzsteuer sei. Für Bauträger bedeutete dieses Urteil, dass sie die Umsatzsteuer zurückfordern konnten, was sich allerdings als schwierig herausstellte, da sie nachweisen mussten, dass sie die Umsatzsteuer bereits an die Handwerker nachgezahlt hatten. Dieser hatte seine Forderungen unter Umständen schon an das Finanzamt abgetreten. Dieses verrechnete die Forderungen gegeneinander und der Bauträger ging leer aus.

Mit dieser Praxis dürfte nun allerdings Schluss sein. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann der Bauträger die Rückerstattung der rechtswidrig vorgenommenen Besteuerung verlangen, auch wenn er nicht nachweisen kann, dass er die Umsatzsteuer an den Bauunternehmer gezahlt hat. Die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens komme nicht in Betracht, wenn die Finanzverwaltung aufgrund einer rechtlichen Fehlbeurteilung die entscheidende Ursache für die unzutreffende Besteuerung gesetzt hat, so der BFH. Dieses Urteil ist für Bauträger von großer Bedeutung, die bis 2014 Wohnungen ohne Vorsteuerabzug errichtet und umsatzsteuerfrei verkauft haben. In diesen Fällen ist die Finanzverwaltung bis Februar 2014 davon ausgegangen, dass die Bauträger Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen sind.

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Zu Unrecht gezahlte Steuern können die betroffenen Bauträger zurückfordern. Im Streit mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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