BFH begrenzt Abzugsverbot für Schuldzinsen auf Entnahmenüberschuss

BFH begrenzt Abzugsverbot für Schuldzinsen auf Entnahmenüberschuss

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen.

Stehen Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften können sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings sind diese betrieblich veranlassten Schuldzinsen nicht abziehbar, sondern dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und sog. Überentnahmen vorliegen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 14. März 2018 entschieden, dass beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen ist (Az.: X R 17/16). Damit hat sich der BFH gegen die Auffassung des Finanzverwaltung gestellt.

Nach § 4 Abs. 4a EstG sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Hintergrund ist, dass der Inhaber des Betriebs dem Unternehmen bei negativem Eigenkapital nicht mehr finanzielle Mittel entziehen darf als erwirtschaftet oder eingelegt wurden. Dadurch kommt es zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs, wenn der Steuerpflichtige mehr entnimmt als an Eigenkapital zur Verfügung steht.

In dem zu Grunde liegenden Fall führte der Kläger einen Fahrzeughandel. In den Jahren 1999 bis 2008 erzielte er mal Gewinne, mal Verluste. Ebenso schwankten seine Entnahmen und Einlagen. Zudem waren in dem Betrieb Schuldzinsen angefallen. Finanzamt und Finanzgericht versagten in den Streitjahren für einen Teil der Schuldzinsen den Betriebskostenabzug mit der Begründung, dass Überentnahmen vorgelegen haben. Die Berechnung des Finanzamts entsprach dabei den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums.

Der BFH gab der Klage teilweise statt. Er begrenzte im Wege der teleologischen Reduktion die nach den Überentnahmen ermittelte Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den von 1999 bis zum Beurteilungsjahr erzielten Entnahmenüberschuss und damit auf den Überschuss aller Entnahmen über alle Einlagen. So werde sichergestellt werden, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die Bemessungsgrundlage für § 4 Abs. 4a EStG nicht erhöht und dadurch auch der Gefahr vorgebeugt, dass ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen könne.

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