BGH: Abweichungen zwischen Versicherungsantrag und Versicherungsschein
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Versicherungsantrag und Versicherungsschein stimmen nicht immer inhaltlich überein. Bevorzugt die Abweichung den Versicherungsnehmer, ist laut BGH der Versicherungsschein maßgeblich.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Weicht der Versicherungsschein inhaltlich vom Versicherungsantrag zu Gunsten des Versicherungsnehmers ab, so kommt der Versicherungsvertrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande. Es sei denn der Versicherungsnehmer widerspricht innerhalb eines Monats. Das hat der u.a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 22. Juni 2016 entschieden (IV ZR 431/14).
In Karlsruhe ging es um Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die die Klägerin im August 2009 abgeschlossen hatte. Im August 2010 begann sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Aus gesundheitlichen Gründen musste sie diese Ausbildung jedoch etwa ein halbes Jahr später wieder aufgeben. Stattdessen nahm sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau auf. Ihr Versicherungsantrag enthielt die Klausel, dass sie keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung habe, wenn sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist, eine Ausbildung oder Tätigkeit auszuüben, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Im Versicherungsschein wurde diese Klausel allerdings nicht wiederholt. Die Frau vertrat die Auffassung, dass die Klausel daher auch nicht Bestandteil des Versicherungsvertrags geworden sei. Der Versicherer lehnte eine Leistung mit Hinweis auf die Ausbildungsklausel ab.
Mit ihrer Klage scheiterte die Frau sowohl vor dem Landgericht Aachen als auch vor dem Oberlandesgericht Köln. Die Revision vor dem BGH war jedoch erfolgreich. Nach § 5 Abs. 1 VVG komme der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, sofern dieser inhaltlich vom Versicherungsantrag abweiche und der Versicherungsnehmer dem nicht binnen eines Monats widerspricht und die Abweichung für den Versicherungsnehmer günstig ist. Eine entsprechende Belehrung des Versicherungsnehmers nach § 5 Abs. 2 VVG sei dann nicht notwendig. Denn dies sei eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer. Ausnahmen könnten nur dann gelten, wenn der Versicherer in Wahrheit etwas anderes wollte und der Versicherungsnehmer dies erkannt hat.
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