Karlsruhe/Berlin (DAV). Nach der Trennung muss der Ex größere Geldgeschenke der Eltern der Lebensgefährtin zurückgeben. Voraussetzung ist aber, dass die Beziehung “ungewöhnlich schnell” zerbricht. Auch muss das Geld auf lange Sicht gegeben worden sein, etwa für eine Immobilie, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Die Eltern gaben ihrer Tochter und deren Partner insgesamt gut 104.000 Euro für einen Hauskauf. Die Beziehung der beiden bestand seit 2002. Im Jahr 2011 kauften sich die Tochter und ihr Freund eine Immobilie, um dort gemeinsam zu wohnen.

Trennung: Was ist mit den Geldgeschenken der “Schwiegereltern”?
Ende Februar 2013 trennte sich das Paar. Die Eltern der Frau verlangten vom Ex-Freund die Hälfte der zugewandten Beträge zurück. Sie stützten sich in erster Linie darauf, dass es ein Darlehen gewesen sei; hilfsweise handele es sich um Zuwendungen.

Der Mann musste seinen hälftigen Anteil an den Zuwendungen, nämlich 91,6 %, zurückzahlen. Die vom BGH bestätigte Vorinstanz berücksichtigte, dass die Tochter mindestens vier Jahre in der gemeinsamen Wohnimmobilie gewohnt hatte. Damit habe sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck teilweise verwirklicht. Diese Zweckerreichung sei in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. Die Eltern der Frau hätten das Geld in der Erwartung gegeben, dass die zwei lebenslang zusammenbleiben würden.

BGH: An Schenkungen können Erwartungen geknüpft werden
Hier sei die “Geschäftsgrundlage” der Schenkung weggefallen. Der Beschenkte schulde zwar keine Gegenleistung, er “schulde” dem Schenkenden nur Dank für die Zuwendung. Bei der Schenkung eines Grundstücks oder von Geld zu dessen Erwerb an das eigene Kind und dessen Partner hege der Schenker aber die Erwartung, die Beschenkten würden die Immobilie zumindest für einige Dauer gemeinsam nutzen. Ein lebenslanges Zusammenbleiben könne nicht erwartet werden.

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Im vorliegenden Fall beruhte die Zuwendung auf der Erwartung, die Beziehung zwischen Tochter und Freund werde andauern und das zu erwerbende Grundeigentum werde die “räumliche Grundlage” des weiteren, nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens der Partner bilden.

Geschenke nach Trennung zurückgeben
Diese Geschäftsgrundlage der Schenkung sei weggefallen, nicht, weil die Beziehung kein Leben lang gehalten habe, sondern weil sich das Paar schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt habe.

In einem solchen Fall sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Eltern keine Schenkung gemacht hätten, wäre für sie das baldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen. Dann könne man auch nicht erwarten, dass die Schenkenden an der Zuwendung festhielten. Daher sei es Beschenkten zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.

Bundesgerichtshof am 18. Juni 2019 (AZ: X ZR 107/16)

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