BGH stärkt Anspruch von Handelsvertretern auf Zahlung freiwilliger Zuschüsse
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Mit Urteil vom 5. November 2015 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Handelsvertretern nach Kündigung des Handelsvertretervertrags gestärkt (Az.: VII ZR 59/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei Handelsvertreterverträgen ist es nicht unüblich, dass die Unternehmen den Handelsvertretern einen Bürokostenzuschuss gewähren. Zu den Bedingungen kann dabei gehören, dass dieser Zuschuss nur dann gewährt wird, wenn es sich um ein ungekündigtes Vertragsverhältnis handelt. Da bei Handelsvertreterverträgen durchaus langjährige Kündigungsfristen vereinbart sein können, bedeutet das für den Handelsvertreter, dass er nach Kündigung für den Rest der Vertragslaufzeit alleine für die Bürokosten aufkommen muss.
Der BGH hat nun entschieden, dass derartige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Handelsvertretervertrags zumindest dann unwirksam sind, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Verjährungsfrist einhalten muss.
Im konkreten Fall war der Kläger seit 1996 als Vermögensberater für ein Unternehmen tätig. Neben den Provisionen erhielt er auch einen freiwillig gezahlten Bürokosten- und Organisationskostenzuschuss. Bedingung dafür war, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt ist. Im Januar 2011 kündigte das Unternehmen den Vertrag zum 30. Juni 2014 und zahlte auch den Zuschuss nicht mehr.
Die dagegen gerichtete Klage des Vermögensberaters hatte vor dem BGH Erfolg. Die Vertragsbestimmung, dass der Bürokostenzuschuss nur gezahlt werde, wenn das Vertragsverhältnis ungekündigt ist, stelle eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit zu Lasten des Handelsvertreters dar, zumindest wenn der Handelsvertreter eine mehrjährige Kündigungsfrist einhalten muss. Nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde, sei der Handelsvertreter bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter verpflichtet, Verträge für das Unternehmen abzuschießen. Dazu müsse er ein Büro unterhalten. Ohne den Zuschuss muss er die Kosten dafür alleine aufbringen, was zu einer erheblichen Einkommensminderung führe, so der BGH. Daher sei die entsprechende Klausel zumindest dann unwirksam, wenn der Handelsvertreter eine mehrjährige Kündigungsfrist einhalten muss.
Mit diesem Urteil änderte der BGH auch seine bisherige Rechtsprechung. Demnach hat das Unternehmen bei der freiwilligen Zahlung von Leistungen keine völlige Gestaltungsfreiheit mehr. Umso wichtiger wird die detaillierte Vertragsgestaltung sowohl für die Unternehmen als auch für die Handelsvertreter. Im Handelsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten bei der Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge.
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