ARAG Experten über die wichtigsten Schritte bei einer Scheidung – Teil 1

Bis dass der Tod uns scheidet?

ARAG Experten über die wichtigsten Schritte bei einer Scheidung – Teil 1

Pep Guardiola hat es gerade getan, Taylor Swift und Cem Özdemir haben es bereits hinter sich. Ob Star-Fußballtrainer, Pop-Ikone oder Politiker: Sie alle haben eine Gemeinsamkeit – sie haben sich von ihren Partnern getrennt. Auch wenn wahrscheinlich nicht immer rund 60 Milliarden Euro Trennungsgeld fließen, wie es bei Microsoft-Gründer Bill Gates der Fall gewesen sein soll, ist eine Scheidung vor allem ein emotionales Dilemma. Nicht selten ist der Weg bis zur endgültigen Scheidung steinig. Welche Schritte bei einer Trennung nötig sind, damit kein Rosenkrieg entsteht, erklären die ARAG Experten.

Spannende Fakten zur Scheidung
Eine Ehe in Deutschland hält laut ARAG Experten nicht einmal 15 Jahre. Die Scheidungsrate beträgt knapp 36 Prozent. Damit kommt auf drei Eheschließungen rechnerisch etwa eine Scheidung. Dabei steigt das durchschnittliche Alter der Ex-Partner: Frauen waren 2023 zum Zeitpunkt der Scheidung knapp 45, Männer im Schnitt rund 48 Jahre alt. Zur Jahrtausendwende sah das noch ganz anders aus. 2000 lag das durchschnittliche Alter von geschiedenen Frauen bei nicht einmal 39 Jahren, Männer waren bei ihrer Scheidung gerade mal 41 Jahre alt. Die Monate mit den meisten Trennungen sind einer amerikanischen Studie zufolge März und August.

Das Scheidungsrecht in Deutschland
Seit 1997 gilt in Deutschland das Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet, dass eine Ehe nur geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist (Paragraf 1565 Bürgerliches Gesetzbuch). Als gescheitert wird eine Ehe laut ARAG Experten dann angesehen, wenn ein echtes Zusammenleben nicht mehr stattfindet, mindestens ein Partner erklärt, die Ehe nicht fortführen zu wollen und die Scheidung einreicht und das Paar mindestens ein Jahr getrennt gelebt hat. Vollzogen wird die Scheidung durch einen richterlichen Beschluss. Das Familiengericht verhandelt und entscheidet über den Scheidungsantrag und über die Scheidungsfolgesachen (Paragraf 137 Familienverfahrensgesetz). Letztere umfassen unter anderem den Versorgungs- und Zugewinnausgleich, Unterhalt, Hausrat und Ehewohnung sowie Sorgerecht und Umgangsrecht.

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Friede, Freude, Eierkuchen oder Rosenkrieg?
Haben beide Ehepartner bereits alle Fragen geklärt und das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr eingehalten, handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung und das Paar kommt bestenfalls mit einem gemeinsamen Anwalt aus. Das vereinfacht und beschleunigt den Scheidungsprozess erheblich. Die ARAG Experten raten, insbesondere die Vermögensaufteilung, den Versorgungsausgleich und den Unterhalt zu klären. Können sich Ehepartner nicht über die Scheidungsfolgen einigen, wird die Scheidung wesentlich komplizierter und zeitaufwändiger, oft sind die Fronten derart verhärtet, dass sich jeder Ehepartner durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen muss. In solchen Fällen versuchen die Anwälte zunächst, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, entscheidet das Familiengericht über die strittigen Punkte. Sind Kinder involviert, müssen nach Auskunft der ARAG Experten alle Fragen zu den Kindern geregelt werden. Dazu gehören das Sorge- und Umgangsrecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Höhe des Unterhalts.

Sollte sich ein Partner gegen die Scheidung wehren, geht das Gesetz nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren automatisch von einem Scheitern der Ehe aus. In diesem Fall wird die Scheidung auch gegen den Willen eines Partners ausgesprochen.

Ab wann beginnt das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr beginnt mit der tatsächlichen Trennung. Dabei kann das Trennungsjahr durchaus in der gemeinsamen Wohnung verbracht werden. Wichtig ist aber, dass beide Ehegatten getrennte Haushalte führen und getrennt wirtschaften. Das bedeutet, sie müssten verschiedene Räume nutzen und getrennt kochen, essen und waschen. Gemeinsame Freizeit- und Urlaubsaktivitäten sind laut ARAG Experten ebenso tabu wie Sex mit dem Ex. Offiziell beantragen muss man das Trennungsjahr laut ARAG Experten nicht, sondern lediglich im Scheidungsantrag das Trennungsdatum und die Trennungsmodalitäten festhalten. Sollte es Unstimmigkeiten über den Beginn oder den Ablauf des Trennungsjahres geben, kann das Familiengericht gegebenenfalls Nachweise anfordern.

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Wenn die Ehe unzumutbar ist – Härtefälle bei der Scheidung
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es auch Härtefalle geben kann, bei denen das Familiengericht die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres scheidet. Nämlich dann, wenn das Festhalten an der Ehe für einen Ehegatten unzumutbar ist. Ein Härtefall liegt beispielsweise vor bei ernsthaften Suchterkrankungen, häuslicher Gewalt, schweren Beleidigungen und Erniedrigungen, ernsthaften Bedrohungen gegenüber dem Ehepartner oder den gemeinsamen Kindern. Da vor dem Familiengericht Anwaltszwang herrscht, stellt ein Anwalt den Härtefallantrag. Die Hürden für eine Härtefallentscheidung vor Gericht sind allerdings hoch. Ob ein Härtefall vorliegt, muss laut ARAG Experten bewiesen werden, z. B. durch Zeugenaussagen, E-Mails, SMS, Arztberichte oder eine Anzeige bei der Polizei. Dadurch sollen leichtfertige Scheidungen verhindert werden.

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