ARAG Experten über das Rückgabe- und Umtauschrecht

Bald ist es wieder soweit: Zahlreiche Händler feiern am Black Friday mit speziellen Aktionen und Sonderrabatten den Auftakt des Weihnachtsgeschäfts. Während der Black Friday – der Freitag nach “Thanksgiving” – in seinem Herkunftsland, den USA, hauptsächlich vor Ort in den Geschäften und Filialen der Einzelhändler stattfindet, werden in Deutschland die meisten Rabatte online angeboten. In Deutschland gab es den Black Friday in diesem Rahmen zum ersten Mal 2013; seitdem gewann er zunehmend an Bekanntheit. Manchmal verleiten die Schnäppchenpreise aber zu vorschnellen und unüberlegten Kaufentscheidungen. Was bei einem eventuellen Umtausch der reduzierten Ware zu beachten ist, erläutern ARAG Experten.

Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Stimmt das?
Ob online oder im Kaufhaus: Am Black Friday winken tolle Schnäppchen. Oft sind die rabattierten Waren mit dem Hinweis versehen, dass diese vom Umtausch ausgeschlossen seien. Das ist aber nicht ganz richtig. Der Händler muss Ware zurücknehmen, wenn sie fehlerhaft ist – egal ob reduziert oder nicht. Wenn eine Preisreduzierung allerdings ausdrücklich mit “Ware mit kleinen Fehlern”, “2. Wahl” oder “Fehlfarben” begründet wird, können Sie sich später nicht auf diesen Fehler an der Ware berufen.

Nachbesserung ist möglich
Wenn Sie fehlerhafte Ware reklamieren, können Sie auch bei Gegenständen, die zu einem reduzierten Preis gekauft wurden, bis zu zwei Jahre nach dem Kauf Nachbesserung verlangen. Möglich ist eine solche Nachbesserung, indem der Händler die Ware repariert beziehungsweise reparieren lässt oder die Ware neu liefert. Alternativ ist auch denkbar, dass der Verkäufer den Kaufpreis noch einmal mindert.

Kein Recht auf Umtausch
Gekauft ist gekauft! Es gibt kein generelles Rückgaberecht. Ein Händler muss einmal verkaufte, mangelfreie Ware nicht zurücknehmen. Manche tun es trotzdem. Sie kommen ihren Kunden entgegen und nehmen Ware zurück, etwa weil sie eine gute Kundenbeziehung nicht gefährden wollen.

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Hier darf trotzdem umgetauscht werden
Von der Regel gibt es aber auch Ausnahmen. Wenn Sie im Online-Shop kaufen, haben Sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, egal, welchen Grund Sie für die Rücksendung haben. Es reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs vor Fristablauf. Bei der 14-Tages-Frist zählt übrigens jeder Tag. Sonn- und Feiertage werden mitgerechnet. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle aber der nächste Werktag. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Ausnahme. Das sind zum Beispiel schnell verderbliche Lebensmittel, extra für Sie angefertigte Waren und Musik-CDs und DVDs, bei denen die Versiegelung entfernt wurde; und achten Sie darauf, dass die Ware einwandfrei ist. Sonst kann der Händler möglicherweise einen Wertersatz von Ihnen fordern, so ARAG Experten.

Darf man Apps umtauschen?
Überlegen Sie sich gut, wenn Sie am Black Friday eine App kaufen. Zwar gilt das Widerrufsrecht grundsätzlich auch beim Kauf von unkörperlichen digitalen Inhalten, wie etwa Apps oder Software; der Händler kann das Widerrufsrecht aber laut Gesetz mit Zustimmung des Käufers zum Erlöschen bringen, was viele Anbieter auch tun. Manche Anbieter bieten aber eine kostenlose Stornierung innerhalb einer bestimmten Frist an. Die Einzelheiten stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine fehlerhafte App muss der Verkäufer dagegen umtauschen, denn Sie haben auch hier einen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren. Haben Sie versehentlich eine falsche App geladen, können Sie versuchsweise mit dem Kundenservice verhandeln und den Umtausch genau begründen, schlagen ARAG Experten vor.

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

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