Corona-Prämie für Pflegekräfte - nur 55 % haben Zuschuss erhalten

Berlin, 14. September 2020 – Die sogenannte Corona-Prämie als eine zusätzliche Wertschätzung für die Leistungen von Pflegekräften in der Altenpflege während der Corona-Pandemie wurde bereits im Mai 2020 für rund 28.000 Betriebe beschlossen. Doch über 55 % der Arbeitnehmer in der Pflege haben bisher noch keine Prämie erhalten, obwohl die Kosten von Bund und Ländern getragen werden. Das hat eine Umfrage der Arbeitsrechtskanzlei Chevalier unter 225 Pflegekräften im August 2020 ergeben. Die Rechtsexperten von Chevalier beantworten die wichtigsten Fragen zur Prämienauszahlung und erklären, wie die Kanzlei Arbeitnehmern in der Pflege mit einem kostenfreien Musterbrief hilft, ihren Arbeitgebern eine Frist zur Auszahlung zu setzen.

Weniger als die Hälfte der Pflegekräfte haben Corona-Prämie bisher erhalten
Im August 2020 führte die Kanzlei Chevalier eine deutschlandweite Umfrage unter 225 Pflegekräften durch, um herauszufinden, wie viele der Arbeitnehmer den geplanten Pflegebonus bereits erhalten haben. Das Ergebnis: 99,5 % wissen zwar, dass es die Corona-Prämie gibt, aber nur etwa 55 % der Beschäftigten in Altenpflegeeinrichtungen haben bisher den Zuschuss erhalten. “Viele Arbeitnehmer wissen zwar von der Prämie, jedoch nicht, wie sie diese erhalten oder einfordern können. Dabei sind Arbeitgeber zu deren Auszahlung verpflichtet und sollten hier eigentlich proaktiv handeln”, so Denise Zelder, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Chevalier. “Es ist nicht nachvollziehbar, dass so viele Pflegekräfte für ihre überragende Leistung in dieser schwierigen Zeit noch nicht entsprechend belohnt wurden, obwohl es vom Gesetz vorgesehen ist. Wir empfehlen Arbeitnehmern daher dringend, ihren Arbeitgebern eine Frist zur Auszahlung der Prämie zu setzen. Nur so kann rechtlich sichergestellt werden, dass die Arbeitgeber zur Auszahlung der Corona-Prämie verpflichtet werden.” Aus diesem Grund stellt Chevalier ab sofort einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung, mit dem die Beschäftigten die Corona-Prämie bei ihrem Arbeitgeber einfordern können.

Weitere Meldungen:  GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrungsbericht zur Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

Welche Arbeitnehmer erhalten die Sonderzahlung?
Laut §150a des Sozialgesetzbuches sollen alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten in Pflegeeinrichtungen die Corona-Prämie erhalten, wenn sie im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in der Altenpflege beschäftigt waren. Diese Bedingung gilt auch für Auszubildende und Bundesfreiwilligendienstleistende. Die Höhe der Corona-Prämie ist in fünf Gruppen unterteilt. Die Unterteilung ist ein Versuch des Gesetzgebers, die unterschiedliche Belastung und Verantwortung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Außerdem spielen dabei, wie in der Übersichtstabelle zur Corona-Prämie zu erkennen ist, auch die wöchentliche Arbeitszeit und damit die Risikonähe eine Rolle bei der Höhe der Zahlung. Die Kosten der Pflege-Boni bis zu einer Höhe von 1.000 Euro werden von den Pflegeversicherungen übernommen, für die Auszahlung sind die Pflegeeinrichtungen zuständig. Eine steuerfreie Aufstockung durch Länder und Arbeitgeber ermöglicht dann eine Corona-Prämie von insgesamt bis zu 1.500 Euro. Zelder dazu: “Die Corona-Prämie ist sehr arbeitnehmerfreundlich umgesetzt worden. Die Arbeitnehmer müssen im Normalfall nichts beantragen und erhalten den steuerfreien Zuschuss mit dem nächsten Gehalt von ihrem Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber treten keine zusätzlichen Kosten auf, da dieser die Kosten von Bund und Ländern als Vorauszahlung erhält. Eine Win-Win Situation.”

Arbeitgeber übernimmt die Auszahlung
Um die Auszahlung des Pflegebonus zu garantieren, müssen Arbeitgeber für zwei Zeitpunkte im Jahr 2020, dem 1. Juni und dem 31. Oktober, die Höhe des Pflegebonus für ihre Mitarbeiter ermitteln und die benötigte Gesamthöhe den Pflegekassen melden. Die konkreten Auszahlungstermine variieren von Bundesland zu Bundesland. Der Gesetzgeber hat jedoch festgehalten, dass der Arbeitgeber den Pflegebonus “unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung” an seine Mitarbeiter auszahlen muss, spätestens aber mit dem nächsten Gehalt. Bis zum 15. Juli 2020 sollte der Zuschuss demnach an alle Arbeitnehmer gezahlt werden, die bis zum 1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllt haben. Beschäftigte, die die Voraussetzungen erst bis zum 31. Oktober 2020 erfüllen, erhalten die Corona-Prämie bis spätestens 15. Dezember 2020. Die Prämie muss allerdings in einer Summe gezahlt werden, eine monatliche Teilzahlung ist nicht zulässig. Außerdem darf der Arbeitgeber den Betrag nicht mit anderen Ansprüchen oder freiwilligen Leistungen verrechnen.

Weitere Meldungen:  Gründungsjahrgang schließt dreijährige praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/ zur staatlich anerkannten Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung erfolgreich ab.

Ausweitung der Corona-Prämie: Krankenpflege soll nun auch Bonus erhalten
Seit Kurzem steht fest: Auch Pflegekräfte, die im Krankenhaus tätig sind, sollen nun Anspruch auf den Pflegebonus haben. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben ein Konzept für eine Corona-Prämie von bis zu 1.000 Euro für besonders belastete Krankenhaus-Pflegekräfte entwickelt. Wer genau und in welcher Höhe anspruchsberechtigt ist, entscheidet der Krankenhausträger in Abstimmung mit der Mitarbeitendenvertretung. Denise Zelder sieht das Konzept skeptisch: “Hier fehlt es an einem eindeutig geregelten Verfahren, mit dem der Anspruch auf die Corona-Prämie geprüft wird. Es bleibt zu hoffen, dass eine bessere Lösung gefunden wird, die mehr Transparenz für die Arbeitnehmer schafft. Ansonsten können Ungleichbehandlungen nicht ausgeschlossen werden. Dieser Umstand muss korrigiert werden.”

Den kostenlosen Musterbrief für Arbeitnehmer finden Sie hier.
Detaillierte Informationen zum Thema Corona-Prämie finden Sie hier.

Über Chevalier
Die Kanzlei Chevalier ist eine technologiegestützte Arbeitsrechtskanzlei, die deutschlandweit ausschließlich die Rechte von Arbeitnehmern vertritt und durchsetzt. Die Kanzlei Chevalier versteht sich als Dienstleister und bietet ihren Mandanten neben exzellenter juristischer Beratung auch ein hohes Level an proaktiver Kommunikation und umfassender Erreichbarkeit. Dabei wird sie durch die Chevalier GmbH, eine Tochtergesellschaft der Flightright GmbH, in den Bereichen Technologie und Service ausgestattet und unterstützt. Durch diese Kooperation ist es den Rechtsanwälten der Kanzlei möglich, sich auf juristische Fragestellungen sowie die Beratung und Betreuung der Mandanten zu fokussieren und zu 100 Prozent für sie da zu sein.

Kontakt
Kanzlei Chevalier
Alisha Andert
Reichenberger Straße 124
10999 Berlin
+49 (0)163 25926 22
alisha.andert@chevalier.group
https://www.kanzlei-chevalier.de/