Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Darf der Arbeitgeber Kosten für den Ersatz eines Gegenstands vom Lohn abziehen?

Arbeitsrecht

Maximilian Renger: Uns hat mal wieder ein Zuschauernachfrage auf YouTube erreicht, bei der jemand wissen wollte, ob der Arbeitgeber ihm die Kosten für einen PC vom Lohn abziehen dürfe, der ihm vom Tisch gekippt und dabei kaputt gegangen war. Wie ist der Fall zu beurteilen?

Fachanwalt Bredereck: Ich gehe jetzt bei der Beurteilung mal davon aus, dass sich der entsprechende Rechner auf der Arbeit befunden hat, im Eigentum des Arbeitgebers stand und dann auch bei der Arbeit kaputt gegangen ist. Hier greifen dann zugunsten des Arbeitnehmers gewisse Haftungsbeschränkungen.

Maximilian Renger: Wie sieht diese beschränkte Haftung denn aus?

Fachanwalt Bredereck: Bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten, sprich wenn Schäden auf der Arbeit entstehen, haften Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit voll. Bei einer sog. mittleren Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt und bei leichtester Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer ganz raus aus der Haftung.

Maximilian Renger: Wie ist denn nun der beschrieben Fall zu beurteilen?

Fachanwalt Bredereck: Dafür kommt es auf verschiedene Umstände an. Es stellt sich etwa die Frage, ob der Arbeitnehmer von sich aus den PC auf dem Tisch stehen hatte, was an und für sich ja eher ungewöhnlich ist, oder aber dahingehend vom Arbeitgeber angewiesen worden war. Im letzteren Fall würde keine Haftung in Betracht kommen. Von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Arbeitnehmers würde ich in dem Fall ebenfalls nicht ausgehen.

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Maximilian Renger: Wenn der Betroffene den Rechner nun aber selber so aufgestellt hat, dass dort leicht jemand gegenstoßen und der PC dadurch vom Tisch fallen könnte?

Fachanwalt Bredereck: In diesem Fall würde ich von einer mittleren Fahrlässigkeit ausgehen, mit der Folge, dass es eine Quotelung im Hinblick auf die Schadenssumme gibt. Für die volle Summe dürfte der Arbeitnehmer aber jedenfalls nicht haften müssen. Wenn der Arbeitgeber trotzdem den vollen Schaden ersetzt haben bzw. vom Lohn abziehen will, würde ich den Fall von einem Anwalt überprüfen lassen. Das dürfte nämlich nicht berechtigt sein.

Maximilian Renger: Alles klar, vielen Dank für das Interview.

26.9.2016

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