Datenschutz in Deutschland und der EU

Das Bundesdatenschutzgesetz

Das Datenschutzrecht ist in der Europäischen Union seit 2018 einheitlich geregelt. Im Mai dieses Jahres trat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Sinn dessen war die einheitliche Regelung für den Schutz personenbezogener Daten der Unionsbürger.
Die Rechtsnatur der Verordnung liegt darin, dass sie für alle Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden ist und verpflichtend gilt. Damit unterscheidet sie sich von einer Richtlinie, die in einem gewissen, von der Union gesetzten, zeitlichen Rahmen in Form eines nationalen Gesetzes umzusetzen ist. Dabei muss dieses Gesetz das Ziel oder den Sinn und Zweck der Richtlinie erfüllen, wobei das Erreichen des Zieles nicht von der Union vorgegeben wird. Es darf dabei nur nicht gegen die Richtlinie verstoßen oder eben lückenhaft oder falsch umgesetzt werden.
Die Grundverordnung wirkt selbst genauso verpflichtend für die EU-Bürger, wie ein nationales Gesetz. Dennoch existiert neben der DSGVO auch das Bundesdatenschutzgesetz in Deutschland, welches immer noch in Kraft gesetzt ist. Nun stellt sich die Frage, wieso das so ist? Denn die DSGVO wirkt ja bereits wie ein Datenschutzgesetz, auch in der Bundesrepublik.

Das BDSG

Die Frage nach der Berechtigung des BDSG lässt sich relativ leicht aufklären, denn es ergänzt, beziehungsweise präzisiert die DSGVO.
Die Union lässt den Mitgliedsstaaten auch gerne ihre Gesetzgebungsautonomie. Somit gibt es Stellen innerhalb der Verordnung, an denen die EU den Mitgliedsstaaten Spielraum lässt, was die Umsetzung angeht. Das BDSG schließt also diese Lücken im Gesetz, die die DSGVO bewusst offenlässt.
Das ursprüngliche BDSG wurde Ende der 70er erlassen und erst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der DSGVO abgelöst. Damals war es der nationale Umsetzungsakt zu einer Richtlinie, die die Union erlassen hatte, da noch keine unmittelbar geltende Verordnung existierte. BDSG-neu wird das “Ergänzungsgesetz” der BRD genannt.
Wer aber denkt, dass das neue Bundesdatenschutzgesetz nur ein praktisch kaum relevantes Gesetz ist, dass nur im Schatten der Datenschutzgrundverordnung steht, der liegt falsch. Denn das Bundesdatenschutzgesetz ist heutzutage wichtiger denn je, denn im Zeitalter der Digitalisierung ist der richtige Umgang mit personenbezogenen Daten von überragender Bedeutung und spielt vor allem in der Online-Welt eine große Rolle.

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Konkreter Inhalt des BDSG

Was genau ist also Inhalt des aktuellen BDSG, also wo findet es Anwendung, wenn es als Ergänzungsgesetz für die DSGVO dient?
Das BDSG konkretisiert Aspekte, die in der DSGVO behandelt werden. So ist es in vier Teile untergliedert:

Teil 1

In Teil 1 sind “Gemeinsame Bestimmungen” zur DSGVO normiert. Dort finden sich konkrete Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wobei auch die Videoüberwachung erfasst ist. Daneben finden sich Regelungen zu: den Datenschutzbeauftragten öffentlicher Stellen, der Ausgestaltung des Amtes, Aufgaben/Befugnissen des/der Bundesbeauftragten für Datenschutz, der Informationsfreiheit und der deutschen Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss.

Teil 2

Teil 2 ergänzt dann die DSGVO und behandelt die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten, die Weiterverarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und auch besondere Verarbeitungssituationen.
Auch die nationalen Höhen der Geldbußen werden in Teil 2 erfasst, sowie die Rechte der Betroffenen.

Teil 3

Teil 3 betrifft zumindest nicht unmittelbar die DSGVO, sondern setzt die Richtlinie “Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz”, um.
Hier gelten nochmal gesonderte Regelungen zu Datenverarbeitung, Betroffenenrechten, Übermittlung von Daten an Drittstaaten und Pflichten der Verantwortlichen.

Teil 4 enthält dann lediglich besondere Bestimmungen für Verarbeitungen, die nicht unter die DSGVO und die Richtlinie für Polizei und Justiz fallen.

Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis

Um eine konkrete Anwendung des BDSG zu zeigen, kann als Beispiel der Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis genannt werden. Da Art. 88 der DSGVO zwar das Thema Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext anschneidet, jedoch keine konkreten Regelungen zum Datenschutz beinhaltet, kommt hier das BDSG zum Einsatz.
Diese Regelungslücke hat der deutsche Gesetzgeber mit dem § 26 BDSG-neu geschlossen. Dort sind die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung im Arbeitskontext normiert.
Zwecke, nach § 26 Abs. 1 BDSG, die die Verarbeitung erlauben sind:

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-Die Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses.
-Die Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Durchführung oder Beendigung des bereits begründeten Geschäftsverhältnisses.
-Die Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten.

Nach Absatz 2 desselben Paragrafen, kann auch die Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitarbeiter dienen.
Diese muss jedoch der Freiwilligkeit unterliegen. Nach § 26 Abs. 2 S. 2 liegt diese insbesondere vor, wenn für den Betroffenen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder der Arbeitgeber und der Beschäftigte ein gleichgelagertes Interesse verfolgen. Es darf also kein Zwang zur Einwilligung vorliegen. Die Freiwilligkeit soll, nach Satz 1, vor allem aufgrund von Abhängigkeiten im Beschäftigungsverhältnis und von den Umständen, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, beurteilt werden.
Zudem ist es Vorgabe, dass die Einwilligung auch schriftlich oder elektronisch erfolgen muss, soweit nicht besondere Umstände eine Ausnahme vorsehen. Eine mündliche Einwilligung reicht also, im Regelfall, nicht aus.
Eine weitere Verpflichtung für den Arbeitgeber ist, dass der Betroffene über den Zweck der Verarbeitung und das Widerrufsrecht aufgeklärt werden muss.

Fazit

Als Zusammenfassung lässt sich festhalten, dass das BDSG in das neue und alte Gesetz gegliedert werden kann. Das alte Gesetz findet keine Anwendung mehr, da die DSGVO seit 2018 als Datenschutzgesetz existiert. Seit demselben Jahr existiert das BDSG-neu, das als Ergänzungsgesetz für die EU-Verordnung fungiert und dabei auf nationaler Ebene Anwendung findet. Es gliedert sich in vier große Abschnitte, nämlich gemeinsame Bestimmungen, ergänzende Bestimmungen, Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz und zu guter Letzt auch noch Bestimmungen, die nicht nach europäischem Recht geregelt sind.
Das Bundesdatenschutzgesetz ist zwar eine Ergänzung, ist jedoch von überragender praktischer Bedeutung.

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