Das spanische Parlament hat am 19. September 2013 das Gesetz zur Förderung von Unternehmensgründern verabschiedet. Laut Steuerberater und Rechtsanwalt Gustavo Yanes von der Wirtschaftskanzlei in Spanien , Monereo Meyer Marinel-lo Abogados, sieht dieses Gesetz sieht eine Reihe steuerrechtlicher Maßnahmen vor, die darauf abzielen, Unternehmensgründungen in Spanien zu fördern:

1.Die sog. “IVA de caja” (Kassenumsatzsteuer)

Mit dem Ziel den Liquiditätsdruck abzumildern, unter denen kleine und mittelständische Unternehmen sowie Selbständige derzeit leiden, wird eine neue spezielle Umsatzsteuerregelung geschaffen.

In diesem Zusammenhang können Steuerpflichtige, deren Geschäftsvolumen per anno 2 Mio. Euro nicht übersteigt, diese Regelung in Anspruch nehmen.

Die Anwendung dieses neuen Umsatzsteuersystems hat folgende Auswirkungen: Zum einen ist die spanische Umsatzsteuer erst nach Bezahlung der Kundenrechnungen abzuführen, zum anderen erfolgt ein späterer Vorsteuerabzug, erst nach Bezahlung der Eingangsrechnung. Derzeit müssen spanische Unternehmen und Selbstständige die Umsatzsteuer bereits bezahlen, sobald die Rechnung gestellt ist, d.h. unabhängig davon, ob diese eingenommen wurde oder nicht, und finanzieren auf diese Weise den spanischen Staat.

Sollten die Kunden die nach dieser speziellen Regelung ausgestellten Rechnungen während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr nicht begleichen, muss der Unternehmer dennoch in jedem Fall die Umsatzsteuer entrichten, und zwar im Rahmen der Steuererklärung des letzten Quartals des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Geschäft bzw. die Transaktion durchgeführt wurde. Dieselbe Regelung gilt für den Vorsteuerabzug.

2.Steuervorteil bei Reinvestition von Gewinnen

Unternehmen, deren Geschäftsvolumen 10 Mio. Euro per anno nicht übersteigt, können bis zu 10% des in einem Geschäftsjahr erzielten Gewinnes steuerlich absetzen, insoweit dieser in die Geschäftstätigkeit reinvestiert wird.

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Diese Absatzmöglichkeit verringert sich auf 5%, sofern der Steuerpflichtige den reduzierten Körperschaftssteuersatz in Anspruch nimmt.

3.Anreiz bzgl. Forschung, Entwicklung und Innovation

Ein weiterer Anreiz für alle Unternehmen, unabhängig von ihrem Geschäftsvolumen, besteht darin, dass die Steuerabzüge aus den Investitionen in innovative-, Entwicklungs- und Forschungsaktivitäten, die ab dem 1. Januar 2013 erfolgen, die Körperschaftsteuerschuld ggf. auf Null verringern können (zuvor war dies nur bis zu einer Grenze von 35%/50% der Steuerschuld möglich). In diesem Zusammenhang sind die Abzüge für innovative Aktivitäten auf max. 1 Mio. Euro sowie bezüglich sämtlicher genannter Aktivitäten auf max. 3 Mio. Euro begrenzt. Weiterhin ist eine Reduzierung in Höhe von 20% auf den jeweiligen Steuerabzugsbetrag anzuwenden. Schließlich kann bei einer nicht ausreichenden Körperschaftsteuerschuld das Unternehmen eine Rückerstattung der in dem jeweiligen Geschäftsjahr steuerlich nicht berücksichtigten Beträge fordern.

4.Anreiz bzgl. der Übertragung immaterieller Vermögenswerte (“Patent Box”)

Mit der Zielsetzung für Unternehmen den Anreiz für Investitionen in innovative- und Forschungsaktivitäten aufrecht zu erhalten, wird dieser steuerliche Vorteil verbessert, indem der Anreiz auf das durch das vom übertragenen Vermögenswert erzielte Nettoeinkommen zurückfällt und nicht auf das Bruttoeinkommen. Darüber hinaus wird der Prozentsatz für den Abzug der Steuerbemessungsgrundlage von 50% auf 60% erhöht. Dieser Anreiz ist jedoch mit dem Abzug für Reinvestitionen nicht kombinierbar.

5.Anreiz für “Business Angels” (private Kapitalgeber)

Um die Gewinnung von Eigenmitteln der Beitragszahler durch neu oder vor kurzem gegründete Unternehmen zu fördern, die außer Eigenkapital auch ihre unternehmerischen und beruflichen Kenntnisse in die Gesellschaft investieren (sog. “Business Angel”) oder von Investoren, die nur an der Zurverfügungstellung von Kapital interessiert sind, wird ein neuer steuerlicher Anreiz im Hinblick auf die Einkommenssteuer geschaffen.

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Dieser Anreiz spiegelt sich in einer Reduzierung der Einkommensteuerschuld in Höhe von 20% des beglichenen Betrages für die Anschaffung der Gesellschaftsanteile bzw. Aktien wider. Die Begrenzung der Abzugsgrundlage liegt hierfür bei jährlich 50.000,- Euro.
Im Falle der Übertragung der Gesellschaftsanteile und Reinvestition in neue Aktien oder Beteiligungen einer neuen oder vor kurzem gegründeten Gesellschaft ist der Teil des reinvestierten Betrages, der den im Rahmen der Übertragung erzielten Betrag übersteigt, Gegenstand des Abzugs.

Über Monereo Meyer Marinel-lo Abogados

Monereo Meyer Marinel-lo ist eine im Jahre 1989 gegründete spanische “full service” Anwaltskanzlei, welche sich durch ihre hohe interkulturelle Kompetenz und ihre Fokussierung auf die Beratung ausländischer Banken und Unternehmen in Spanien, vor allem solcher aus deutschsprachigen Ländern spezialisiert. Mit Büros in Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Berlin und mehr als 50 Anwälten stellt Monereo Meyer Marinel-lo eine der führenden Sozietäten in ihrem Tätigkeitsfeld dar.

Monereo Meyer Marinel-lo ist Gründungsmitglied der CBBL, Cross Border Business Law AG (www.cbbl-lawyers.de).

Weitere Informationen: www.mmmm.net

Kontakt:
Monereo Meyer Marinel-lo Abogados
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