Erbverzicht gegen Sportwagen ist sittenwidrig

Eine Vereinbarung, nach der ein 18-Jähriger auf sein Erbe verzichtet, dafür aber bei Abschluss seiner Berufsausbildung mit Bestnote im Alter von 25 Jahren den väterlichen Sportwagen bekommen soll, ist sittenwidrig und deshalb unwirksam. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm.
OLG Hamm, Az. 10 U 36/15

Hintergrundinformation:
Wer etwas zu vererben hat, kann zu Lebzeiten mit seinen Verwandten oder seinem Ehepartner eine Vereinbarung treffen, nach der diese auf ihr Erbe verzichten. Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Er erhält auch keinen Pflichtteil. Allerdings vereinbaren die Beteiligten häufig eine Abfindung. Einen solchen Erbverzichtsvertrag muss ein Notar beglaubigen. Nicht jede derartige Absprache ist jedoch rechtswirksam. Der Fall: Ein wohlhabender Zahnarzt hatte seinem Sohn aus einer früheren, recht kurzen Ehe zu dessen 18. Geburtstag eine Vereinbarung vorgelegt, nach der der Sohn mit sofortiger Wirkung auf jegliches Erbe und seinen Pflichtteil verzichteten sollte. Dafür sollte der Sohn einen Sportwagen bekommen, den der Vater für etwa 100.000 Euro gekauft hatte und selbst fuhr. Dies war jedoch an weitere Bedingungen geknüpft: Der Sprössling sollte den Wagen erst im Alter von 25 Jahren erhalten und nur dann, wenn er innerhalb fester Fristen sowohl seine Gesellenprüfung als auch seine Meisterprüfung zum Zahntechniker mit Note 1 abgelegt habe. Der Sohn begleitete den Vater zum Notar und unterschrieb, bereute es jedoch einen Tag später. Er brach seine Ausbildung ab, zog zu seiner Mutter und focht die Vereinbarung vor Gericht an. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm erklärte die Vereinbarung für unwirksam. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice störte das Gericht insbesondere, dass es sich nur scheinbar um einen Erbverzicht gegen Abfindung handelte. Denn der Erbverzicht galt ohne Bedingungen und ab sofort, während die Überlassung des Sportwagens an weitere Voraussetzungen geknüpft war. Könne der Sohn eine davon nicht erfüllen, habe er ohne jegliche Abfindung auf sein Erbe verzichtet. Auch wenn er das Auto bekomme, sei dieses dann sieben Jahre älter und deutlich im Wert gesunken. Dazu komme, dass die Vereinbarung einem 18-Jährigen, der gerade erst seine Ausbildung angefangen habe, keine Chance zur beruflichen Umorientierung lasse. Der Druck auf ihn wachse dadurch, dass er das Auto nur bei Erreichen der Bestnote bekomme. Das Gericht sah die Begründung des Vaters, dass er den Sohn nur zu beruflichem Ehrgeiz habe motivieren wollen, als vorgeschoben an. Dem geschäftserfahrenen Vater sei es in erster Linie darum gegangen, den Sohn gegen eine verhältnismäßig geringe oder gar keine Abfindung vom Erbe auszuschließen. Die allein vom Vater ausgearbeitete und dem Sohn als Geburtstagsüberraschung präsentierte Absprache sei sittenwidrig und unwirksam.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8. November 2016, Az. 10 U 36/15

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