Mietminderung wegen Baulärm vom Nachbargrundstück

Ein Mieter kann eine Mietminderung auch für Mängel vornehmen, für die der Vermieter nichts kann. Beeinträchtigt ständiger Baulärm vom Nachbargrundstück die Nutzbarkeit einer Mietwohnung, kann deren Mieter die Miete mindern. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Berlin.
LG Berlin, Az. 67 S 76/16

Hintergrundinformation:
Eine Mietminderung können Mieter nach § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend machen, wenn die Mietwohnung einen Mangel hat, also das Wohnen dort nur noch unter Beeinträchtigungen möglich ist. Wichtig ist, dass der Mieter nur bei erheblichen Beeinträchtigungen die Miete kürzen darf. Mindert er aus einem unerheblichen Anlass oder übertreibt er es mit der Höhe der Minderung, setzt er sich schnell der Gefahr der Kündigung wegen eines Mietrückstandes aus. Daher sollte eine Mietminderung immer gut überlegt sein. Mängel muss der Mieter dem Vermieter unverzüglich melden. Unterlässt er dies und kann der Vermieter dadurch keine Abhilfe schaffen, ist eine Mietminderung unzulässig. Der Fall: Eine Mieterin in Berlin hatte im Jahr 2000 eine Wohnung in einem Haus gemietet, neben dem sich eine Baulücke befand. In den Jahren 2013 bis 2015 ließ der Eigentümer des Nachbargrundstückes dort eine Tiefgarage und ein Gebäude bauen. Das Haus, in dem die Mieterin wohnte, war werktags und zum Teil auch am Wochenende Baulärm, Staub und Erschütterungen ausgesetzt. Die Mieterin zahlte während dieser Zeit die volle Miete. Nach Ende der Arbeiten verlangte sie jedoch vom Vermieter rund 20 Prozent der Miete für den lautesten Teilzeitraum der Bauphase – insgesamt etwa 950 Euro – zurück. Das Urteil: Das Landgericht Berlin gestand ihr die Minderung zu. Die Mieterin habe wegen der erheblichen Bauimmissionen das Recht gehabt, die Miete zu mindern. Auch die 20 Prozent seien angemessen. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erklärte das Gericht, dass die Mietparteien bei Abschluss des Mietvertrages stillschweigend vereinbart hätten, dass die Wohnung die Mindeststandards eines gesundheitlich unbedenklichen Wohnens erfüllen müsse. Diese seien hier bei Weitem nicht eingehalten. Die Bauarbeiten seien auch nicht als ortsüblich hinzunehmen: In Großstädten seien Baumaßnahmen zwar an der Tagesordnung, die überwiegende Zahl der Mietwohnungen sei jedoch nicht derartigen Beeinträchtigungen ausgesetzt – nicht einmal in Berlin. Dass der Vermieter keinerlei Möglichkeiten habe, die Bauimmissionen vom Nachbarn zu verhindern, spiele keine Rolle. Man könne der Mieterin auch nicht vorwerfen, dass sie mit Bauarbeiten in der sichtbaren Baulücke von Anfang an habe rechnen müssen. Das reine Vorhandensein eines unbebauten Grundstücks mit Bäumen lasse keine ausreichenden Rückschlüsse auf spätere Beeinträchtigungen zu.
Landgericht Berlin, Urteil vom 16.06.2016, Az. 67 S 76/16

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