Laubbläser erschreckt Autofahrer: Wer haftet bei Unfall?

Wer im Herbst mit einem Laubbläser arbeitet, muss Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um andere nicht zu schädigen. Nach einem Autounfall kann der Geschädigte allerdings nur dann Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass tatsächlich die Arbeit mit dem Laubbläser den Unfall verursacht hat. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
LG Nürnberg-Fürth, Az. 4 O 6465/15

Hintergrundinformation:
Wer eine mögliche Gefahrenquelle schafft, muss Maßnahmen ergreifen, damit andere keinen Schaden erleiden – das ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie besagt zum Beispiel, dass im Herbst und Winter die Gehwege frei sein müssen von rutschigem Laub, Schnee oder Eis. Aber auch durch die Reinigungs- und Räumarbeiten sollte niemand zu Schaden kommen. Der Fall: Eine Frau war mit ihrem Pkw eine enge Straße in Fürth entlanggefahren. Dort waren Mitarbeiter der Stadt damit beschäftigt, die Gehwege vom Herbstlaub zu befreien. Dabei nutzten sie einen Laubbläser und eine kleine Kehrmaschine. Auf Höhe der Arbeiter verriss die Frau die Lenkung und fuhr auf ein geparktes Auto auf. Grund für den Unfall sei eine Laubwolke gewesen, die der Laubbläser ihr vor die Windschutzscheibe geblasen habe, so die Frau. Das habe sie erschreckt. Sie verlangte, dass die Stadt Fürth ihr den Schaden von rund 4.300 Euro ersetzen solle. Das Urteil: Das Landgericht Nürnberg-Fürth gestand ihr jedoch nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice keinen Schadenersatz zu. Zeugenaussagen ergaben nicht eindeutig, ob wirklich eine Laubwolke für den Unfall verantwortlich war. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass die Mitarbeiter der Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten: Zum einen sei die Kehrmaschine dem Laubbläser in viel zu großem Abstand gefolgt. Zum anderen habe es keine Warnschilder gegeben. Hätte ein Zeuge eindeutig gesehen, wie eine Laubwolke die Windschutzscheibe traf, hätte die Stadt für den Schaden aufkommen müssen.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 4 O 6465/15

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