Weihnachtsgeld mit “wenn und aber”?
Wird dem Arbeitnehmer vertraglich ein bestimmter Anteil seines Monatsgehalts mit prozentualer jährlicher Anhebung als Weihnachtsgeld gewährt, kann die Zahlung nicht beliebig wieder eingestellt werden. Wie das Bundesarbeitsgericht laut D.A.S. entschied, gibt auch ein vertraglicher Vorbehalt der Freiwilligkeit dem Arbeitgeber nicht das Recht, einfach von der Auszahlung abzusehen.
BAG, Az. 10 AZR 177/12
Hintergrundinformation:
Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung zusätzlich zum normalen Gehalt, welche mancher Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern meist im Dezember auszahlt. In vielen Betrieben ist diese Zahlung seit langer Zeit üblich, oft wird sie im Arbeitsvertrag verankert. In Zeiten knapper Kassen sind viele Arbeitgeber hier jedoch geneigt, Einsparungen vorzunehmen. Oft hält man sich diese Möglichkeit durch einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt offen. Der Fall: Im standardmäßig verwendeten Arbeitsvertrag eines Unternehmens wurde den Arbeitnehmern im ersten Beschäftigungsjahr ein Weihnachtsgeld von 40 Prozent ihres Monatsgehaltes zugesichert. Pro Kalenderjahr sollte das Weihnachtsgeld um 10 Prozent steigen, bis die Höhe eines vollen Monatsgehalts erreicht sein würde. Der Vertrag enthielt jedoch auch eine Einschränkung: Das Weihnachtsgeld sollte in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gezahlt werden. Als der Arbeitgeber zwei Jahre lang kein Weihnachtsgeld zahlte, ging ein Arbeitnehmer vor Gericht. Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass das Weihnachtsgeld zu zahlen sei. Unklarheiten bei der Auslegung von allgemeinen Vertragsbedingungen gingen zu Lasten des Verwenders. Hier würden einerseits konkrete Voraussetzungen und jährliche Staffelungen für die Zahlung von Weihnachtsgeld angegeben, andererseits solle dies aber keine verbindliche Rechtswirkung haben. Die einschränkende Klausel im Arbeitsvertrag sei unklar und damit auch unwirksam. Die Vertragsregelung, nach der ein Weihnachtsgeld in einer konkreten Höhe gezahlt werde, bleibe wirksam und sei vom Arbeitgeber zu beachten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az. 10 AZR 177/12
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