Datenschutzrecht
Der Europäische Gerichtshof hat die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2006 für ungültig erklärt. Wie die D.A.S. mitteilt, entfällt damit für Deutschland die Pflicht, ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu erlassen. Die bisherige EU-Richtlinie verstößt aus Sicht des EuGH gegen die Grundrechte der EU-Bürger.
EuGH, Az. C-293/12 und C-594/12
Hintergrundinformation:
Seit 2006 verpflichtet die EU-Richtlinie 2006/24/EG die EU-Mitgliedstaaten dazu, ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu erlassen. Darunter versteht man die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten für einen bestimmten Zeitraum, also z.B. von Gesprächspartnern und Dauer von Telefonaten, Häufigkeit der Kontakte zwischen bestimmten Personen und Sendern und Empfängern von E-Mails. In Deutschland wurde 2008 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, das jedoch vom Bundesverfassungsgericht bereits 2010 wieder gekippt wurde, da es gegen das im Grundgesetz verankerte Fernmeldegeheimnis verstieß. Seitdem wurde von der EU-Kommission Druck auf Deutschland ausgeübt, eine gesetzliche Regelung herbeizuführen. Der Fall: Die Verfassungsgerichte von Österreich und Irland haben den Europäischen Gerichtshof veranlasst, die Vereinbarkeit der EU-Richtlinie mit den Grundrechten der EU-Bürger zu prüfen, welche in der Europäischen Grundrechte-Charta festgelegt sind. Dabei geht es in erster Linie um die Grundrechte Achtung des Privatlebens (Artikel 7) und Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8). Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilt, hat der EuGH die EU-Richtlinie für ungültig erklärt, da diese gegen die genannten europäischen Grundrechte verstößt. Das Gericht war zwar der Meinung, dass die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich geeignet sei, um schwere Kriminalität zu bekämpfen. Allerdings seien die Vorgaben der Richtlinie unverhältnismäßig. So sei der Zugriff auf die Daten nicht auf die Verfolgung schwerer Straftaten beschränkt und ohne gerichtliche Genehmigung möglich. Sicherheitsregeln gegen einen möglichen Datenmissbrauch bei den speichernden Telefon- und Internetunternehmen seien nicht vorgesehen und die Daten könnten weltweit auf beliebigen Servern gelagert werden. Wie es nun mit dem Thema in Deutschland in gesetzlicher Hinsicht weitergeht, ist ungewiss. Ein Zwang zur Einrichtung der Vorratsdatenspeicherung besteht jedenfalls nicht mehr.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.04.2014, Az. C-293/12 und C-594/12
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