Tempolimit “Mo-Fr” auch an Feiertagen beachten!

Besonders in der Nähe von Schulen gibt es oft Geschwindigkeitsbegrenzungen mit der Einschränkung “Montag bis Freitag”. Wie das OLG Brandenburg jetzt nach Mitteilung der D.A.S. erklärte, müssen Autofahrer dieses Tempolimit auch an Feiertagen beachten, die auf einen Werktag fallen.
OLG Brandenburg, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)

Hintergrundinformation:
Geschwindigkeitsbeschränkungen innerhalb geschlossener Ortschaften sind in manchen Fällen durch Beschilderung auf bestimmte Tage und bestimmte Tageszeiten begrenzt – etwa “Mo-Fr, 6-18 Uhr”. Meist werden solche Schilder in Gegenden aufgestellt, wo werktags besonders viele Kinder auf der Straße sind, also in der Nähe von Schulen, Kindertagesstätten oder Sportanlagen. Der Fall: Ein Autofahrer war mit 64 km/h in einer ausgeschilderten “Zone 30” erwischt worden. Er berief sich darauf, dass zusätzlich zum “30 km/h”-Schild auch eine Einschränkung “Mo-Fr, 6-18 Uhr” ausgeschildert war. Geblitzt worden war der Mann am Himmelfahrtstag – also an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Donnerstag fällt. Seiner Meinung nach galt die Geschwindigkeitsbegrenzung nur an Arbeitstagen. Er untermauerte seine Meinung damit, dass hier ein zusätzliches Schild “Achtung Kinder” gestanden habe: Dies zeige doch, dass das Tempolimit nur veranlasst worden sei, um Kinder auf dem Schulweg zu schützen. An Feiertagen sei aber keine Schule. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Brandenburg betonte nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass Verkehrsschilder nicht nach Belieben durch den Autofahrer ausgelegt werden dürften. Es sei nicht Sache des Autofahrers, sich über den Sinn des Schildes und den damit verfolgten Zweck Gedanken zu machen – dafür habe man in der Regel im Straßenverkehr auch gar keine Zeit. Der einzelne Verkehrsteilnehmer müsse sich in jedem Fall an genau das halten, was auf dem Schild zu lesen sei. Die Geschwindigkeitsbegrenzung beziehe sich damit auf sämtliche Tage von Montag bis Freitag und gelte zu den angegebenen Uhrzeiten. Die Unbequemlichkeit, auch an einem Feiertag langsamer zu fahren, sei zumutbar und müsse hingenommen werden.
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)

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