ARAG Experten informieren, was beim Verkauf der eigenen Ernte wichtig ist

Wer ab und zu eine Landpartie macht, kennt sie: Verkaufsstände oder Hofläden, die Obst, Gemüse, Marmelade und andere landwirtschaftliche Produkte anbieten. Auch Felder mit Blumen oder Erdbeeren & Co. zum Selbstpflücken sind keine Seltenheit, sobald man die Innenstädte hinter sich lässt. Zurzeit haben Kürbisse Hochsaison. Das Bezahlprinzip beruht dabei oft auf Treu und Glauben – der Kunde wirft den fälligen Betrag einfach in eine alte Blechdose. Doch darf man die eigene Ernte einfach so verkaufen? Welche Regeln für den Verkauf von Lebensmitteln gelten und wann das Finanzamt eine Rolle spielt, wissen die ARAG Experten.

Vor dem Verkauf
Wer Lebensmittel verkauft, muss darauf achten, dass die Produkte sauber und unverdorben sind und ebenfalls sauber gelagert werden. Eine Lagerung oder der Verkauf beispielsweise in einer Garage, in der typischerweise auch Benzin, Reinigungsmittel oder verunreinigte Werkzeuge liegen, ist nicht gestattet. Die ARAG Experten raten Verbrauchern, im Zweifel die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde zu kontaktieren. Welche Stelle zuständig ist, weiß die Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Gewerbe oder nicht?
Ob man für den Verkauf von Kürbis & Co ein Gewerbe anmelden muss, hängt im Wesentlichen vom Verarbeitungszustand ab: Ist ein Produkt unverändert oder überwiegen bei einem verarbeiteten Produkt selbst angebaute Grundzutaten, ist keine Genehmigung nötig. Denn die sogenannte Urproduktion ist laut der Gewerbeordnung ausdrücklich kein Gewerbe. Wer also Urprodukte wie Kürbisse, Kohlköpfe oder Marmeladen aus eigenen Früchten verkauft, muss kein Gewerbe anmelden. Ist ein Produkt hingegen mit überwiegend fremden Bestandteilen verarbeitet, kommt man um die Gewerbesteuer nicht umhin.
Zudem kommt es darauf an, wo der Verkauf stattfindet: Handelt es sich dabei z. B. um einen Direktverkauf vom Feld oder um einen Verkaufsstand auf dem eigenen Grundstück, ist der Verkauf von unverarbeiteten Erzeugnissen unproblematisch. Nimmt die Verkaufsstelle aber professionellere Züge an, wie etwa ein Hofladen, und werden dort auch noch zugekaufte Produkte angeboten, muss unter Umständen ein Gewerbe angemeldet werden.

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Wer den Gehweg oder den Park um die Ecke nutzt, um seine Produkte zu verkaufen, muss sogar mit einem Bußgeld rechnen; öffentliche Verkehrsflächen sind ohne Genehmigung tabu.

Unabhängig, wo verkauft wird, müssen die angebotenen Produkte aber sortiert, gereinigt und in eindeutigen Abgabemengen angeboten werden.

Das Finanzamt verdient mit
Grundsätzlich muss jede Einnahme ans Finanzamt gemeldet werden, egal, wie unregelmäßig oder saisonal sie ist. Daher gilt auch beim Verkauf der eigenen Ernte: Das Finanzamt muss informiert werden – ob ein Gewerbe angemeldet werden musste oder nicht. Handelt es sich bei den Erzeugnissen um überschüssige Produkte, zeigen sich die Finanzämter nach Auskunft der ARAG Experten jedoch kulant.

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

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