Tempoverstoß: Fahrverbot nach über einem Jahr?

Die ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH informiert: Urteil in Kürze - Verkehrsrecht

Liegt ein Verkehrsverstoß schon lange zurück, können die Gerichte von einem Fahrverbot absehen. (Bildquelle: ERGO Group)

Liegt ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln schon sehr lange zurück, können die Gerichte von einem eigentlich fälligen Fahrverbot absehen. Die Zeit, die bis zur endgültigen Entscheidung vergeht, weil der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt hat, zählt allerdings nicht. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Eine Autofahrerin hatte am 21. September 2016 die zulässige Geschwindigkeit übertreten. Am 1. Dezember 2017 verurteilte sie das Amtsgericht Bremen zu einer Geldbuße von 160 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Die Betroffene legte wenige Tage später Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein. Sie war der Ansicht, dass das Amtsgericht nach Ablauf einer so langen Zeit kein Fahrverbot mehr hätte verhängen dürfen. Die endgültige Entscheidung durch das Oberlandesgericht (OLG) fiel dann im Juli 2019.

Das Urteil

Das OLG wies die Rechtsbeschwerde der Frau ab. “Die Gerichte sehen üblicherweise von einem Fahrverbot ab, wenn der Verstoß schon lange zurückliegt, die Verzögerung nicht Schuld des Betroffenen ist und dieser in der Zwischenzeit keine weiteren Verkehrsverstöße mehr begangen hat”, erklärt Michaela Rassat. “Denn Fahrverbote sollen ein Denkzettel sein, damit Betroffene ihr Verhalten ändern. Jahre später macht dies aber keinen Sinn mehr.” Das OLG wies darauf hin, dass die Gerichte normalerweise bei einem Zeitablauf ab etwa zwei Jahren zwischen Tat und Urteil von einem Fahrverbot absehen. Umstritten sei aber, ob hier nur die Zeit bis zum ersten Gerichtsurteil zähle oder auch die Zeit bis zum Urteil in der zweiten Instanz. “Früher hatte das Oberlandesgericht Bremen durchaus so entschieden, dass auch die Zeit für die zweite Instanz mitzählt. Nun änderte das Gericht jedoch seine Rechtsprechung”, erläutert die Rechtsexpertin. Das OLG entschied, dass nur die Zeit bis zum ersten, amtsgerichtlichen Urteil maßgeblich ist. Dies waren hier gut 14 Monate. Diese Zeit sei zu kurz, um auf das Fahrverbot zu verzichten. “Als Grund führte das Oberlandesgericht unter anderem an, dass eine Einrechnung der Verfahrensdauer der zweiten Instanz Betroffenen einen falschen Anreiz geben könnte, Rechtsmittel einzulegen”, ergänzt Michaela Rassat.

Weitere Meldungen:  17. Mai IDAHOBIT: BZgA-Initiative LIEBESLEBEN informiert über Gefahren von Konversionsbehandlungen

Was bedeutet das für Autofahrer?

Ein Fahrverbot kann gravierende Auswirkungen haben, wenn Betroffene ihr Fahrzeug zum Beispiel für den Beruf benötigen. Braucht ein Gericht etwa wegen Arbeitsüberlastung länger als zwei Jahre für seine Entscheidung, können Verkehrsteilnehmer sich durchaus darauf berufen, dass zu viel Zeit vergangen ist, um ein Fahrverbot zu verhängen. Allerdings zählt die zweite Gerichtsinstanz dann zeitmäßig nicht mehr mit. “Übrigens räumte das Oberlandesgericht ein, dass es auch davon wieder Ausnahmen geben kann”, ergänzt die Rechtsexpertin. “Dies gilt zum Beispiel bei einer besonders langen Verfahrensdauer in der zweiten Instanz. Zwanzig Monate sah das Gericht hier aber noch nicht als außergewöhnlich an.”
Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 19. Juli 2019, Az. 1 SsBs 4/19

Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.ergo.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie ERGO Rechtsschutz auf Facebook.

Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.

Über die ERGO Group AG
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. Unter dem Dach der Gruppe agieren mit der ERGO Deutschland AG, ERGO International AG, ERGO Digital Ventures AG und ERGO Technology & Services Management vier separate Einheiten, in denen jeweils das deutsche, internationale, Direkt- und Digitalgeschäft sowie die globale Steuerung von IT und Technologie-Dienstleistungen zusammengefasst sind. 40.000 Menschen arbeiten als angestellte Mitarbeiter oder als hauptberufliche selbstständige Vermittler für die Gruppe. 2018 nahm ERGO 19 Milliarden Euro an Gesamtbeiträgen ein und erbrachte für ihre Kunden Brutto-Versicherungsleistungen in Höhe von 15 Milliarden Euro. ERGO gehört zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.ergo.com

Weitere Meldungen:  SmartTOP Zusatz-Verdecksteuerung für Jaguar F-Type Cabrio jetzt verfügbar

Firmenkontakt
ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
ERGO-Platz 2
40198 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Marion Angerer
Hansastraße 17
80686 München
089 99846118
ergo@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de