(Mynewsdesk) Konstanz/Kreuzlingen, 22.12.2014 – Ab dem 17. August 2015 regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Erbfälle mit Auslandsberührung. Sie vereinheitlicht insbesondere die Zuständigkeit von Behörden bzw. Nachlassgerichten und gibt die einschlägige Rechtsordnung in einem grenzüberschreitenden Erbfall vor.
Die EU-ErbVO ist in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien anzuwenden. Sie wirkt dann aber insoweit auch in Sachverhalten, an denen Staatsangehörige anderer Staaten, insbesondere von Nicht-EU-Staaten (sog. Drittstaaten) beteiligt sind. Das wird als „universelle Geltung“ der EU-ErbVO bezeichnet.
Wenngleich die EU so einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung grenzüberschreitender Erbfälle getan hat, ist damit noch kein EU-Erbrecht eingeführt. „Es bleibt also hier weiterhin im Erbfall kompliziert!“, so Fachanwältin für Erbrecht Merker. „Weg vom Staatsangehörigkeitsprinzip hin zum Aufenthaltsprinzip, das wiederum von einer fakultativen Rechtswahl flankiert wird, birgt erhebliche Gefahren für bereits bestehende oder ganz fehlende Erbregelungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten.“ Fährt sie fort. „Hier in der Nähe zur Schweiz sind das insbesondere Sachverhalte, in denen Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben oder Schweizer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.“
„Insbesondere die Wirkung auch in Sachverhalten mit der Schweiz wird oft nicht gesehen. Denn die Bezeichnung als ErbVO der Europäischen Union lässt diesen Schluss nicht ohne weiteres zu“, ergänzt Rechtsanwältin Prof. Bippus. Die EU-ErbVO greift aber nicht nur für Schweizer Erblasser, die im Inland zuletzt ihren Lebensmittelpunkt hatten, sondern auch für Schweizer, die nur im Inland befindliche Vermögenswerte vererben.
„Hinterlässt ein deutscher Erblasser, der in der Schweiz lebte, ohne Testament Vermögen in Deutschland, in Frankreich und in der Schweiz, dann muss bestimmt werden, wer überhaupt Erbe geworden ist und wer welchen Teil des Nachlasses auf welche Weise erhält. Die Schwierigkeit liegt hier in der Beteiligung mehrerer Rechtsordnungen. Besonders komplex wird es, wenn der Erblasser in Deutschland die Ehe geschlossen hatte.“ erklärt Fachanwältin für Erbrecht Merker. Verwerfungen im Bereich des Testamentswesens, des Pflichtteilsrechts für überlebenden Ehegatten und Kinder sowie des güterrechtlichen Einflusses auf die Erbquote sind vorgezeichnet. Sich hier nur auf die Rechtswahl zu verlassen, hält sie nicht für eine endgültige Problemlösung. Denn die Rechtswahl betrifft nur und ausschließlich die Wahl eines nationalen Erbrechtes für den Nachlass. „Ist eine Rechtswahl aber in allen Fällen wirksam?“, fragt sie zu Recht, und „Kann irgendein Recht, das mir gefällt, gewählt werden?“.
Auch die Frage, welches Nachlassgericht bzw. welche Nachlassbehörde in welchem Staat für die Regelung des Nachlasses zuständig ist, hat große Bedeutung. „Ohne Erbennachweis darf nicht über den Nachlass verfügt werden“, warnt Rechtsanwältin Merker, „die Nachlassplanung kann nicht sorgfältig genug erfolgen, wenn nicht zum Schluss der eine nur zahlen soll, der andere aber erben darf.“
Für deutsche Erblasser mit Lebensmittelpunkt in der Schweiz kommt bei einem Todesfall ab dem 17. August 2015 jedenfalls das schweizerische Erbrecht zur Anwendung. Die deutsche Botschaft in Bern hält die aus der Einführung der der EU-ErbVO resultierenden Gefahren und Unklarheiten für Deutsche mit Lebensmittelpunkt in der Schweiz für so gewichtig, dass sie ein Merkblatt herausgegeben hat. „Wer rechtszeitig vorsorgt, hat später nicht das Nachsehen!“ raten die Fachanwältinnen Merker und Bippus.
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Die Rechtsanwältinnen mit Sitz in Konstanz und Kreuzlingen (CH) bieten langjährige kompetente Beratung in den Bereichen Erbrecht, Steuerrecht (mit den Fragen der Doppelbesteuerung), Internationales Recht, Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Zusammen mit dem Mandanten suchen die Fachanwältinnen Merker und Prof. Dr. Bippus nach schnellen, sachgerechten und kostenangemessenen Lösungen. Mit unmittelbarer Niederlassung und Zulassung nach Art. 28 BGFA in der Schweiz ist Ingrid Merker zudem spezialisiert auf Sachverhalte über die Grenze in die Schweiz, aber auch nach Skandinavien, speziell Schweden.
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