Disziplinarverfahren – Polizeikommissar nach Drogenkonsum im Amt
Düsseldorf, den 23. Januar 2014 – Strafverteidiger – Disziplinarrecht – Fachanwalt für Strafrecht – Dr. Martin Rademacher

Mit einer aktuellen Entscheidung aus dem November 2013 hat das Verwaltungsgericht Hannover (Urt. V. 01.11.2013 – 18 A 6977/12) die Entfernung eines Polizeikommissars aus dem Dienst wegen Drogenkonsums abgelehnt, obwohl das Landgericht Hannover den Beamten vorher wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen hatte. Trotz dieses Schuldspruches hatte allerdings das Landgericht Hannover den Angeklagten im Strafprozess allerdings nur verwarnt und sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten (sog. “Verwarnung mit Strafvorbehalt”, § 59 StGB).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ging die dortige Kammer sogar davon aus, dass der Polizeikommissar über eine erhebliche Zeit sporadisch Amphetamin und Kokain konsumiert hatte. Es hielt dem beklagten Polizeikommissar auch seinen Kontakt zum Drogenmilieu vor und die Tatsache, dass er durch den Ankauf und den Konsum von harten Drogen den Kern von Dienstpflichten verletzt hatte, die ihm gerade auch als Polizeibeamten außerhalb des Dienstes obliegen.
Im Ergebnis hat eine Gesamtbetrachtung die Entfernung aus dem Dienst verhindert, bei der das Verwaltungsgericht Hannover aber keinen ganz allein oder überwiegend entscheidenden leitenden Gesichtspunkt herausgestellt hat. Es wird die Entscheidung begünstigt haben, dass das strafgerichtliche Urteil – was in der Praxis selten genug vorkommt – von der Möglichkeit der Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. § 59 StGB Gebrauch gemacht hat. Andere Gerichtsentscheidungen bekennen ganz offen, dass das strafgerichtliche Urteil und die darin ausgeworfene Strafe der Gradmesser für die Disziplinarmaßnahme sind (vgl. aus jüngster Zeit die Verwaltungsgerichte Münster, Urteil vom 07.10.2013 – 13 K 1687/13.O und Hannover, Beschl. v. 24.10.2013 – 18 A 5986/13).

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