Patienten werden durch Arzt mit Hepatits C infiziert

Donau Ries Klinik: Hepatitis C Infektionen

Medizinische Fehlbehandlungen sind risikoreich (Bildquelle: iStock)

Gerade das Medizinrecht bestimmt über ein hohes Maß an rechtlichen Grundlagen im Fall von Fehlbehandlungen. In diesen Fällen ist es wichtig, rechtzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt für Medizinrecht mit aktuellem und profundem Expertenwissen zu kontaktieren.

In den letzten Wochen beschäftigt die Bevölkerung – nicht nur Nordschwabens – ein Skandal, der sich in der Donau Ries Klinik Donauwörth zugetragen haben soll. Es besteht der Verdacht, dass ein vormals in der Klinik beschäftigter Narkosearzt eine große Anzahl von Patienten mit dem Hepatitis C Virus infiziert haben soll. Über den genauen Infektionsweg wird noch spekuliert, der Arzt soll angeblich betäubungsmittelabhängig gewesen sein, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg laufen noch. Viele betroffene Patienten stellen sich nun nicht nur die Frage, wie es gesundheitlich weitergehen soll, ob die Behandlung gegen den Virus erfolgreich sein wird oder ob Spätfolgen bleiben. Sie fragen sich selbstverständlich auch, ob ihnen Schadenersatzansprüche gegen den Arzt oder gegen die Klinik zustehen und wie sie diese gegebenenfalls durchsetzen können. Grundsätzlich besteht natürlich ein Anspruch auf sowohl materiellen als auch immateriellen Schadenersatz, wenn man durch ärztliche Fehlbehandlung einen Schaden erlitten hat. Die Problematik besteht oft darin, den Behandlungsfehler nachzuweisen. Bei einer Infektion muss zunächst nachgewiesen werden, wer einen infiziert hat. Ein starkes Indiz ist, wenn der gleiche Virenstamm beim Infizierten wie beim Beschuldigten nachgewiesen werden kann. Dies allein genügt allerdings nicht, letztlich muss auch der Infektionsweg ermittelt werden um auszuschließen, dass die Infektion auf anderem Wege stattgefunden hat. Hier laufen derzeit noch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, hierzu jetzt bereits eine Stellungnahme abzugeben, wäre verfrüht. Neben der Staatsanwaltschaft haben aber auch die Krankenkassen ein starkes Interesse, die Vorfälle aufzuklären, tragen sie derzeit ja noch die nicht unerheblichen Kosten der Behandlung. Diese Kosten könnten die Kassen natürlich zurückverlangen, wenn der Infektionsverursacher fest steht. Aus Sicht des Patienten ist dies natürlich gut, er selbst hätte auf sich gestellt wohl keine Chance, ein Fehlverhalten nachzuweisen, er kann sich hier die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft und der Krankenkassen zunutze machen. In Hinblick auf mögliche Schadenersatzforderungen ist es hierbei aber nicht das Ziel, den Arzt, der vermutlich für die Infektion verantwortlich ist, haftbar zu machen, bei der Vielzahl der Infizierten dürften dessen Mittel wohl nicht annähernd ausreichen, die Schadenersatzforderungen auszugleichen. Ziel ist es daher vielmehr zu prüfen, ob die Klinik selbst in die Haftung genommen werden kann. Dies kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen, sei es über ein Organisationsverschulden, wenn z.B. Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden oder Überwachungspflichten nicht hinreichend ausgeübt wurden, sei es auch nur, weil der verantwortliche Arzt als sogenannter Erfüllungsgehilfe der Klinik im Rahmen des Behandlungsvertrages tätig wurde und die Klinik somit für ihn haftet.

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Diese Fragen können letztlich erst beantwortet werden, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, der Jurist darf sich hier nicht mit Spekulationen oder Wahrscheinlichkeiten zufrieden geben, für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen muss er die Tatsachen nötigenfalls auch vor Gericht beweisen können. Im hier vorliegenden Fall stehen die Chancen allerdings sehr gut, da ja nicht nur die Staatsanwaltschaft und die Krankenkassen selbst ein hohes Aufklärungsinteresse haben, sondern auch die Klinik selbst, gilt es doch, den Ruf in der Öffentlichkeit nicht zu verlieren oder wieder herzustellen. Als weiterer Aspekt, neben den Schadenersatzansprüchen, muss hier auch die strafrechtliche Seite betrachtet werden. Soweit dem Verantwortlichen für die Infektion nachgewiesen werden kann, dass er fahrlässig gehandelt hat – was bei der Vielzahl von Infizierten naheliegt – hat er sich u. A. der fahrlässigen Körperverletzung in mehreren Fällen strafbar gemacht, die infizierten Patienten sind also auch Opfer einer Straftat. An sich ist das Opfer einer Straftat an den strafrechtlichen Ermittlungen und der strafrechtlichen Verfolgung nicht beteiligt, es wird höchstens als Zeuge vernommen. In einigen Fällen besteht für das Opfer allerdings die Möglichkeit, sich aktiv an der strafrechtlichen Aufarbeitung zu beteiligen und zwar in der Funktion der Nebenklage. Für die fahrlässige Körperverletzung ist die Zulassung zur Nebenklage zwar nicht zwingend, sondern nur in besonderen Fällen erlaubt, hier dürfte dies allerdings aufgrund der Folgen der Tat wohl zuzubilligen sein. Als Nebenkläger nimmt man dann aktiv am Strafverfahren teil, hat Beweisantragsrechte, Zeugenbefragungsrecht und natürlich auch das Recht auf Akteneinsicht. Insofern kann man dann wirklich aktiv am Strafverfahren teilnehmen und ist nicht mehr nur in der passiven Opferrolle. Vielen Menschen hilft dies, um das ihnen widerfahrene Unrecht besser zu verarbeiten. Die betroffenen Patienten brauchen sich also nicht in ihr Schicksal fügen, sie können aktiv werden, sei es nun hinsichtlich zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche oder auch hinsichtlich der strafrechtlichen Aufarbeitung, beide Wege stehen alternativ oder auch gemeinsam offen.

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