Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.

Eigenbedarfskündigung – grundlegende Voraussetzungen (Serie – Teil 2)

Vorliegend lesen Sie Teil 2 einer Artikelserie zum Thema “Eigenbedarfskündigung”. Der vorherige Teil wurde bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.

Teil 2: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Der Vermieter muss die Wohnung für sich selbst (Eigennutzung), für zu seinem Haushalt gehörende Personen oder für seine Familienangehörigen benötigen.

1. Eigennutzung

Wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst nutzen möchte, muss dies auch der dominierende Zweck sein. Strebt er nebenbei noch weitere Ziele an, wie z.B. die Aufnahme zusätzlicher Personen in die Wohnung, ist dies grundsätzlich unschädlich, solange die Eigennutzung weiter im Vordergrund steht.

2. Nutzung für zum Haushalt gehörende Personen

Von dieser Personengruppe werden all diejenigen erfasst, die mit dem Vermieter auf Dauer, also nicht nur vorübergehend, in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Häufig gibt es hier Überschneidungen mit den ebenfalls begünstigten Familienangehörigen. Bedeutsam ist diese Vorschrift allerdings für entfernte Verwandte und sonstige Hilfskräfte (Pflegekraft, Koch, Butler etc.), die im Haushalt leben.

3. Nutzung für Familienangehörige

Hinsichtlich dieses Merkmals wird in der Rechtsprechung zwischen engen Familienangehörigen und entfernten Verwandten unterschieden.

Zu engen Familienangehörigen zählen: Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwager / Schwägerin & Neffe / Nichte.
Für diese Personen bedarf die Geltendmachung des Eigenbedarfes keiner weiteren Begründung.

Entfernte Verwandt sind dagegen all solche, die nicht zur ersten Gruppe gehören, wie z.B. die Großtante oder die Tochter eines Cousins.
Für diese Personen muss für den Vermieter eine besondere Pflicht zur Unterhaltsgewährung oder anderer Fürsorge bestehen. Die Rechtsprechung fordert ein besonderes Näheverhältnis.

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Für alle anderen Personen, die nicht zum Kreis der Familienangehörigen zählen, wie z.B. Freund, Patenkind, Verlobte etc., kann grundsätzlich kein Eigenbedarf geltend gemacht werden. Möglichweise ergibt sich jedoch in Einzelfällen eine Möglichkeit dazu aus einem Fall der Eigennutzung des Vermieters selbst.
Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst beansprucht, weil dessen geschiedener Ehegatte in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bleibt.

Die Serie wird fortgesetzt. Die gesamt Serie finden Sie auf: www.eigenbedarfskuendigungen.de

03.01.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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