Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.

Eigenbedarfskündigung – Kündigungsfrist (Serie – Teil 3)

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.

Vorliegend lesen Sie Teil 3 einer Artikelserie zum Thema “Eigenbedarfskündigung”. Die vorherigen Teile wurden bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.

Teil 3: Welche Kündigungsfrist muss beachtet werden?

Grundsätzlich muss bei einer Eigenbedarfskündigung als ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Eine ordentliche Kündigung darf somit nicht im Rahmen des Mietvertrages ausgeschlossen sein. Problematisch kann mitunter auch eine Einschränkung oder Erschwerung derselben im Mietvertrag sein.

Für Mietverhältnisse über unbestimmte Zeit gilt somit, dass eine Kündigung spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats möglich ist.
Bsp.: Wenn eine Kündigung zum 28.2.2014 wirksam sein soll, müsste sie dem Mieter bis zum 3. Werktag im Dezember 2013 zugegangen sein.

Wenn es sich beim dritten Werktag jedoch um einen Samstag handelt (so wie 2011), ist dieser nach neuerer Rechtsprechung des BGH für einen rechtzeitigen Kündigungszugang nicht zu berücksichtigen.
Bsp.: Eine Kündigung zum 28.2.2012 wäre so noch bis zum 5.12.2011 möglich gewesen.

Zu beachten ist außerdem, dass sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach 5 und 7 Jahren nach Wohnraumüberlassung um je drei Monate verlängert.
Bsp.: Einem vor dem 1.12.2006 eingezogenen Mieter kann mit einer bis zum 5.12.2011 zugegangenen Kündigung erst zum 30.06.2012 gekündigt werden. Ist er bereits vor dem 1.12.2004 eingezogen ist die Kündigung gar erst zum 30.09.2012 möglich.

Wichtig: Sind im Mietvertrag längere Kündigungsfristen vorgesehen, so müssen diese vom Vermieter auch eingehalten werden.

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Die Serie wird fortgesetzt. Die gesamt Serie finden Sie auf: www.eigenbedarfskuendigungen.de

03.01.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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