Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen
Eigenbedarfskündigung – wichtige Hinweise zu Formalien für Vermieter (Serie – Teil 5)
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.
Vorliegend lesen Sie Teil 5 einer Artikelserie zum Thema “Eigenbedarfskündigung”. Die vorherigen Teile wurden bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.
5. Was ist bei der Formulierung von Eigenbedarfskündigungen für Vermieter zu beachten?
In der Folge soll auf die wichtigsten Bestandteile und erforderlichen Angaben im Rahmen der Eigenbedarfskündigung eingegangen werden.
Absender und Empfänger:
Hier sollten sämtliche Vermieter und Mieter mit Namen und Adresse angegeben werden.
Begründung:
Eine umfassende Begründung der Eigenbedarfskündigung ist von zentraler Bedeutung bei der Abfassung. Grund dafür ist, dass sich der Vermieter in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren grundsätzlich auch nur auf die Gründe und Argumente stützen darf, die er zuvor auch schon im Kündigungsschreiben herangezogen hat.
Angegeben werden sollte daher auch detailliert, wer die Wohnung in Zukunft nutzen wird. In Betracht kommt der Vermieter selbst, Angehörige und Verwandte. Sofern die Wohnung von einem Familienangehörigen genutzt werden soll, ist auf den genauen Grad des Verwandtschaftsverhältnisses sowie zusätzlich das besondere Näheverhältnis des Vermieters zu diesem einzugehen. Die betroffenen Personen sollten zudem mit Name, Anschrift, Alter und Berufstätigkeit genannt werden.
Des Weiteren sind die Gründe für die Geltendmachung des Eigenbedarfes anzuführen, also warum das derzeitige Wohnverhältnis der betroffenen Personen nicht ausreicht bzw. weswegen die vom Mieter “besetzte” Wohnung benötigt wird.
Als Gründe kommen u.a. gesundheitliche Erwägungen, gestörte oder veränderte Familienverhältnisse, Platzmangel oder auch berufliche Probleme bzw. Veränderungen (Versetzung, Fahrtweg) in Betracht.
Es sollten sämtliche Gründe genannt werden, die die Kündigung rechtfertigen könnten. Nicht aufgeführte Gründe können nur noch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Kündigungsausspruch entstanden sind.
Es ist zudem nach neuerer Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.3.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 70/09) zulässig, dass der Vermieter die seinen Eigenbedarf begründenden Erwägungen “hochspielet” bzw. “übertrieben” darstellt, ohne dass dies zur Formunwirksamkeit der Kündigung führt.
Nicht gestattet ist dagegen das Vortäuschen von Eigenbedarf. Hier kann es zu einem strafbaren Prozessbetrug kommen, außerdem besteht für den Mieter die Möglichkeit, den Vermieter auf Schadensersatz zu verklagen.
Unterschrift:
Hier sollten die Namen und Unterschriften sämtlicher Vermieter vorliegen.
09.01.2014
Die Serie wird fortgesetzt. Die gesamt Serie finden Sie auf: www.eigenbedarfskuendigungen.de
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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