ARAG Experten informieren über geänderte Regeln der Tierschutz-Hundeverordnung

Ein ganzer Kerl dank Gassi-Gesetz

Mehr als 12 Millionen Hunde leben laut Statista in deutschen Haushalten. Damit ist dieser Vierbeiner nach Katzen das zweitbeliebteste Haustier. In der Regel werden Hunde wie echte Familienmitglieder behandelt und führen – zumindest hierzulande – ein tierisch gutes Leben. Und damit es möglichst allen Hunden gut geht, gibt es die Tierschutz-Hundeverordnung. Anlässlich des “Liebe Dein Haustier-Tages” am 20. Februar informieren die ARAG Experten noch einmal über die geänderten Regeln der Verordnung.

Wissenschaftliche Erkenntnisse
Die Tierschutz-Hundeverordnung regelt die Anforderungen an die Hundehaltung. Dabei fließen auch wissenschaftliche Erkenntnisse ein, die die Bedürfnisse von Hunden berücksichtigen, wie etwa die Grundbedürfnisse nach Bewegung und sozialen Kontakten zu anderen Hunden, eine ausreichende Beschäftigung der Halter mit ihren Tieren oder die Sozialisierung von Hundewelpen.

Anforderungen an die Haltung
Um für mehr Tierwohl zu sorgen, schreibt die Verordnung vor, dass Vierbeinern ein angemessener Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zusteht. Darüber hinaus müssen Hunde einen regelmäßigen Umgang mit ihrer Bezugsperson in ausreichender Dauer haben. Bei Welpen bis zu einem Alter von 20 Wochen sind das laut ARAG Experten mindestens vier Stunden täglich. Auch ein regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen ist vorgeschrieben, es sei denn, beispielsweise gesundheitliche Gründe sprechen dagegen. Bei der Ausbildung, Erziehung oder beim Training von Hunden dürfen keine Stachelhalsbänder oder andere schmerzhafte Mittel verwendet werden.

Keine Kettenhunde mehr
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass seit Januar 2023 die Anbindehaltung grundsätzlich verboten ist. Seitdem dürfen Hunde nur bei Anwesenheit einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, angebunden werden. Und dies auch nur, wenn das Tier mit einer mindestens drei Meter langen Laufleine angebunden ist.

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Zwingerhaltung weiterhin erlaubt
Allerdings ist laut ARAG Experten Zwingerhaltung weiterhin möglich ist. Der Zwinger muss jedoch mit einer Schutzhütte oder einem geschützten Liegeplatz ausgestattet sein – beides groß genug, dass sich der Hund ausgestreckt hinlegen kann. Zudem muss der Zwinger eine vorgeschriebene Größe haben, die je nach Widerristhöhe des Hundes variiert. Laut ARAG Experten muss er bei einem Widerrist – also dem Übergang zwischen Hals und Rücken – bis zu 50 Zentimetern (cm) mindestens sechs Quadratmeter groß sein. Ist der Hund am Widerrist bis zu 65 cm hoch, müssen acht Quadratmeter zur Verfügung stehen und bei größeren Hunden mindesten zehn Quadratmeter. Zwinger-Hunden muss zudem ein ausreichend großer Liegeplatz auch außerhalb des Zwingers zur Verfügung stehen.

Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen
Glubschaugen, platte Nasen, Hautfalten – manche Züchtungen lassen an den ästhetischen Vorlieben einiger Hundehalter zweifeln. Um die Anreize für derartige Züchtungen mit Qualzuchtmerkmalen zu vermeiden, sind Ausstellungen mit diesen Hunderassen laut ARAG Experten nicht mehr erlaubt. Davon betroffen sind nicht nur reine Zuchtveranstaltungen, sondern alle Veranstaltungen, bei denen Hunde beurteilt, geprüft oder verglichen werden. Auch tierschutzwidrig amputierte Hunde dürfen auf derartigen Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen.

Rundumschutz für den Hund
Laut Statista gibt ein Großteil aller deutschen Haustierhalter mehr als 50 Euro im Jahr für tierärztliche Behandlungen aus. Bei 40 Prozent sind es sogar mehr als 100 Euro jährlich. Trotzdem hat mehr als die Hälfte alle Tierbesitzer keine Krankenversicherung für ihr Haustier abgeschlossen. Im Ernstfall drohen hohe Kosten. Seit November sogar noch höher, denn die Gebührenordnung für Tierärzte wurde aktualisiert. Dadurch sind viele Behandlungen deutlich teurer geworden Daher könnte sich laut ARAG Experten eine Tierkrankenversicherung lohnen.

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