Stuttgart/Berlin (DAV). Das Sorgerecht für die Kinder betrifft auch Fragen des Aufenthalts, des Umgangs und der Gesundheitssorge. Eltern können nicht gemeinsam eine Vereinbarung treffen, die Teile des Sorgerechts nur einem Elternteil überträgt. Über das gemeinsame Sorgerecht wie auch dessen teilweise Übertragung bedarf es einer Entscheidung des Gerichts. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart.
Gemeinsames Sorgerecht teilweise eingeschränkt
Die Eltern haben zwei 1999 und 2001 geborene Kinder. Die Mutter beantragte das alleinige Sorgerecht. Zwischenzeitlich vereinbarten die Eltern, dass die Gesundheitssorge für die Kinder künftig allein die Mutter ausüben soll. Im Übrigen bleibe es beim gemeinsamen Sorgerecht. Das Amtsgericht beendete daraufhin das Verfahren über den Antrag der Mutter auf alleiniges Sorgerecht.
Regelungen zum Sorgerecht nur durch Entscheidung des Gerichts
Das ging dem Oberlandesgericht zu schnell! Eltern könnten über das Sorgerecht weder im Ganzen noch teilweise selbst bestimmen. Erforderlich sei immer eine Entscheidung des Gerichts. Dabei reiche es nicht aus, dass ein Gericht – wie hier das Amtsgericht – eine Vereinbarung der Eltern einfach billige. Dieses müsse selbst entscheiden. Das Kindeswohl sei vorrangig zu berücksichtigen.
Ein Gericht dürfe lediglich eine Vereinbarung über die Umgangsregelung billigen.
Oberlandesgericht Stuttgart am 4. März 2014 (AZ: 11 U 42/14)
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